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Grunderwerbsteuer
05.08.2008, 10:18
Beitrag: #5
RE: Grunderwerbsteuer
Hallo,

ich habe mal in meinen Unterlagen gebl�ttert und folgendes gefunden:

4. Unentgeltliche Grundst�cks�bertragungen mit Nie�brauchsbestellungen
4.2 Schenkung unter Auflage: Wert der Auflage ist nicht von der Grunderwerbsteuer befreit

Ist eine Auflagenschenkung zu bejahen, so ist der Erwerb im Wert der Auflage nicht von der Grunderwerbsteuer befreit.
� Rechtsgrundlage � 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG

Zivilrechtlich ist eine Schenkung unter Auflage eine unentgeltliche Zuwendung mit einer Nebenbestimmung dahingehend, dass der Empfangende zu einer Leistung aus dem Wert des Zuwendungsgegenstands verpflichtet ist.
� Rechtsgrundlage �525 BGB

Im Gegensatz hierzu sind Auflagen grunderwerbsteuerrechtlich Gegenleistungen, soweit sie die Berechnung mindern.
� Literatur
Boruttau, Komm. zum GrEStG, 15. Aufl. 2002, � 3 Rz. 241

Im Schenkungsteuerrecht wird zwischen Leistungsauflagen einerseit und Nutzungs- und Duldungsauflagen andererseit unterschieden, also dahingegend, ob Aufwendungen vom Empf�nger zu erbringen sind oder nicht.

4.2.1 Leistungsauflagen unterliegen der Grunderwerbsteuer

Diese Arten von Auflagen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Bedachte unabh�ngig von dem geschenkten Gegenstand eine Sachleistung aus seinem pers�nlichen Verm�gen zu erbringen hat. Schenkungsteuerlich tritt beim Bedachten keine Bereicherung in H�he der Auflage ein. Somit unterliegt diese Leistungsauflage der Grunderwerbsteuer .
Leistungsauflagen sind z.B. Rentenzahlungen , Gleichstellungsgelder und Schuld�bernahmen. Bemessungsgrundlage ist dabei der Wert der Leistungsauflage.

4.2.2 Nutzungs- oder Duldungsauflage kann von der Grunderwerbsteuer befreit sein

In diesen F�llen obliegt dem Beschenkten keine Leistungsverpflichtung, sondern er muss dem Schenker eine Nutzung einr�umen bzw. eine solche dulden. Dazu geh�ren z.B. Wohnrechte und vorbehaltene Nutzungen.
Dies bedeutet grunds�tzlich eine Einschr�nkung der Bereicherung: der Beschenkte erh�lt zum Beispiel das Grundst�ck geschenkt, kann es jedoch nicht nutzen, da sich der Schenker den Nie�brauch vorbehalten hat.
Schenkungssteuerlich kann diese Einschr�nkung der Bereicherung durch den Abzug einer Last ber�cksichtigt werden, soweit dies nicht nach � 25 Abs.1 Satz 1 ErbStG ausgeschlossen ist.
Grunderwerbsteuerlich hat dies zur Folge, dass solche Auflagen von der Grunderwerbsteuerbefreiung erfasst werden, die nach � 25 ErbStG nicht bei der Schenkungsteuer abziehbar sind.
� Rechtsgrundlage � 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG

Somit wird der Wert des Nie�brauchs nicht der Besteuerung als Gegenleistung i.S. des � 8 Abs. 1 GrEStG unterworfen. Denn insoweit kann der einger�umte Nie�brauch nicht nach � 25 ErbStG abgezogen werden. Dies gilt aber nur, wenn der Nie�brauch dem Schenker oder dessen Ehegatten einger�umt wird. Wird er gegen�ber einer anderen Person einger�umt, kann er bei der Schenkungsteuer abgezogen werden. Es f�llt dann in diesem Umfang Grunderwerbsteuer an.

�bersteigt der bei der Grunderwerbsteuer anzusetzende Wert der Nutzung (keine Beschr�nkung des Jahreswerts, � 17 Abs. 3 BewG ) den bei der Schenkungsteuer ma�geblichen Wert (� 16 BewG ), f�llt auch keine teilweise Grunderwerbsteuer hinsichtlich der H�he des unterschiedlichen Wertansatzes an.
� Rechtsprechung
BFH, Urteil vom 29.01.1992 II R 41/89, BStBl II 1992, 420

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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Grunderwerbsteuer - Clematis - 18.07.2008, 10:56
RE: Grunderwerbsteuer - Catja - 18.07.2008, 11:12
RE: Grunderwerbsteuer - Clematis - 21.07.2008, 13:17
RE: Grunderwerbsteuer - Clematis - 05.08.2008, 08:56
RE: Grunderwerbsteuer - tolledeu - 05.08.2008 10:18

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