Steuerberater

Normale Version: Grunderwerbsteuer
Sie sehen gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.
...nicht mein Spezialgebiet, muss ich zugeben.

Wie ist denn das, Übergabe eines LuF-Betriebes gg Wohnrecht und Rentenzahlung unter Angehörigen (nicht gerade Linie).
Die Grunderwerbsteuerstelle behauptet nun, die Rente wäre grunderwerbsteuerpflichtig?!
Ich dachte bisher, bei einer Übergabe gegen Versorgungsleistungen entsteht genau KEINE Gegenleistung?!

Das FA sagt, es handelt sich um eine Schenkung gegen Auflage (Rente), wobei die Auflage grunderwerbsteuerpflichtig ist, sofern sie bei der Schenkungsteuer abgezogen werden kann. (§ 3 Nr. 1 GrewStG).

Ja aber bei der Berechnung der Schenkungsteuer wird die Versorgungsleistung doch gerade NICHT abgezogen?

Ich war zwar gestern auf dem Volksfest im Nachbarort, bin aber nicht so in den Masskrug gefallen...
Leitsatz 2 aus BFH-Urteil vom 29.1.1992, II R 41/89:

"Grunderwerbsteuer fällt auch nicht teilweise an hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen dem bei der Schenkungsteuer (unter Berücksichtigung des $ 16 BewG) anzusetzenden Wert der Auflage und deren bei der Grunderwerbsteuer maßgeblichen Wert, bei dessen Ermittlung gemäß $ 17 Abs. 3 Satz 2 BewG $ 16 keine Anwendung findet."
Hallo Catja!

Danke, das war wenn ichs richtig verstehe (was bei mir derzeit nicht ganz so sicher ist-hier ist Land unter, beruflich wie privat) war das genau das, was ich gesucht habe!
Die haben scheinbar noch nichts von § 25 ErbStG gehört.
Die behaupten, der Beschenkte wäre hier ja nur um den Wert - Wert Rentenzahlung bereichert, daher ist der Wert der Auflage grunderwerbsteuerpflichtig?!
Die machen mich irre!
Hallo,

ich habe mal in meinen Unterlagen geblättert und folgendes gefunden:

4. Unentgeltliche Grundstücksübertragungen mit Nießbrauchsbestellungen
4.2 Schenkung unter Auflage: Wert der Auflage ist nicht von der Grunderwerbsteuer befreit

Ist eine Auflagenschenkung zu bejahen, so ist der Erwerb im Wert der Auflage nicht von der Grunderwerbsteuer befreit.
· Rechtsgrundlage § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG

Zivilrechtlich ist eine Schenkung unter Auflage eine unentgeltliche Zuwendung mit einer Nebenbestimmung dahingehend, dass der Empfangende zu einer Leistung aus dem Wert des Zuwendungsgegenstands verpflichtet ist.
· Rechtsgrundlage §525 BGB

Im Gegensatz hierzu sind Auflagen grunderwerbsteuerrechtlich Gegenleistungen, soweit sie die Berechnung mindern.
· Literatur
Boruttau, Komm. zum GrEStG, 15. Aufl. 2002, § 3 Rz. 241

Im Schenkungsteuerrecht wird zwischen Leistungsauflagen einerseit und Nutzungs- und Duldungsauflagen andererseit unterschieden, also dahingegend, ob Aufwendungen vom Empfänger zu erbringen sind oder nicht.

4.2.1 Leistungsauflagen unterliegen der Grunderwerbsteuer

Diese Arten von Auflagen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Bedachte unabhängig von dem geschenkten Gegenstand eine Sachleistung aus seinem persönlichen Vermögen zu erbringen hat. Schenkungsteuerlich tritt beim Bedachten keine Bereicherung in Höhe der Auflage ein. Somit unterliegt diese Leistungsauflage der Grunderwerbsteuer .
Leistungsauflagen sind z.B. Rentenzahlungen , Gleichstellungsgelder und Schuldübernahmen. Bemessungsgrundlage ist dabei der Wert der Leistungsauflage.

4.2.2 Nutzungs- oder Duldungsauflage kann von der Grunderwerbsteuer befreit sein

In diesen Fällen obliegt dem Beschenkten keine Leistungsverpflichtung, sondern er muss dem Schenker eine Nutzung einräumen bzw. eine solche dulden. Dazu gehören z.B. Wohnrechte und vorbehaltene Nutzungen.
Dies bedeutet grundsätzlich eine Einschränkung der Bereicherung: der Beschenkte erhält zum Beispiel das Grundstück geschenkt, kann es jedoch nicht nutzen, da sich der Schenker den Nießbrauch vorbehalten hat.
Schenkungssteuerlich kann diese Einschränkung der Bereicherung durch den Abzug einer Last berücksichtigt werden, soweit dies nicht nach § 25 Abs.1 Satz 1 ErbStG ausgeschlossen ist.
Grunderwerbsteuerlich hat dies zur Folge, dass solche Auflagen von der Grunderwerbsteuerbefreiung erfasst werden, die nach § 25 ErbStG nicht bei der Schenkungsteuer abziehbar sind.
· Rechtsgrundlage § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG

Somit wird der Wert des Nießbrauchs nicht der Besteuerung als Gegenleistung i.S. des § 8 Abs. 1 GrEStG unterworfen. Denn insoweit kann der eingeräumte Nießbrauch nicht nach § 25 ErbStG abgezogen werden. Dies gilt aber nur, wenn der Nießbrauch dem Schenker oder dessen Ehegatten eingeräumt wird. Wird er gegenüber einer anderen Person eingeräumt, kann er bei der Schenkungsteuer abgezogen werden. Es fällt dann in diesem Umfang Grunderwerbsteuer an.

Übersteigt der bei der Grunderwerbsteuer anzusetzende Wert der Nutzung (keine Beschränkung des Jahreswerts, § 17 Abs. 3 BewG ) den bei der Schenkungsteuer maßgeblichen Wert (§ 16 BewG ), fällt auch keine teilweise Grunderwerbsteuer hinsichtlich der Höhe des unterschiedlichen Wertansatzes an.
· Rechtsprechung
BFH, Urteil vom 29.01.1992 II R 41/89, BStBl II 1992, 420

LG T.D.
Referenz-URLs