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Unterschrift Bewirtungsabrechnungen?
17.07.2008, 15:28
Beitrag: #8
RE: Unterschrift Bewirtungsabrechnungen?
Also ich finde in keinem Urteil das die Bewirteten unterschreiben müssen. Nur die nachträgliche Bestätigung nur durch Unterschrift ist nicht ausreichend. Sie müssen namentlich genannt sein.

"Mit der Nachholung der unterbliebenen Angaben des Bewirtenden im amtlich vorgeschriebenen Bewirtungsvordruck, wie sie der Senat nunmehr für zulässig erachtet, wird die Gefahr des Mißbrauchs im Bereich des Spesenabzugs, der durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG a. F. eingeschränkt werden sollte, kaum erhöht. Denn bei Steuerpflichtigen, die den Namen des Bewirtenden zunächst nicht angegeben haben, weil in dem amtlichen Vordruck danach nicht gefragt worden ist, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die spätere Ergänzung des Vordrucks um die Angabe des Bewirtenden, die erst im Zusammenhang mit der Überprüfung der Bewirtungsaufwendungen durch das FA erfolgt, in Manipulationsabsicht geschieht. Im übrigen ergeben sich für das FA aus der nach dem Vordruckmuster vorgeschriebenen Unterschrift auf dem Bewirtungsvordruck jedenfalls im Regelfall gewisse Beweisanzeichen dafür, ob die nachträgliche Angabe des Bewirtenden der Wirklichkeit entspricht, und zwar auch dann, wenn - wie oben ausgeführt (vgl. 1. b) - die bloße Unterschrift die Angabe der bewirtenden Person nicht ersetzen kann."
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RE: Unterschrift Bewirtungsabrechnungen? - Opa - 17.07.2008 15:28

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