Steuerberater

Normale Version: Unterschrift Bewirtungsabrechnungen?
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Hi,

hatten gestern folgenden Disput.

Laut meiner Chefin sind alle Bewirtungsabrechnungen neben der Angabe der Teilnehmer und des Anlasses mit der Unterschrift zu versehen. Das hat sich mir dann erst mal gar nicht erschlossen, weil im Gesetz dazu ja nun gar nichts drin steht. Die Richtlinien geben dazu auch nichts her. Nach Recherche ergab sich, dass der BFH (Bundesfinanzhof, IV-R-81/96;Urteil vom 15.01.1998 bezugnehmend auf Bundesfinanzhof, I-R-128/93, I-R-130/93Urteil vom 13.07.1994
) einmal so entschieden hat und dies zu einer materielle Tatbestandsvoraussetzung wird, da der Gesetzgeber die zuvor erwähnten Angaben fordert. In einem FG-Urteil des FG Köln wird hierbei von einer Autorisierung der erforderlichen Angaben gesprochen.

Bitte schön was ist das den für ein Quatsch? Ich verstehe ja noch, dass das FA nicht gewähren will, wenn der Anlass und die Teilnehmer nicht vermerkt sind, weil nicht Zeitnah und damit Beschiss möglich wäre, aber eine Vergessene Unterschrift?

Daher meine Fragen an Euch:

1. Wie handhabt ihr das bei Euren Mandanten? Unterschrift zwingend ja oder nein?

2. Wenn Nein - ist das Prüferfutter? Wobei mit Hinweis auf eine gesetzliche Vorschrift dem Prüfer der Wind aus den Segeln genommen wird?

3. Sollte ein Prüfer es raussschmeissen, sollte doch eine Klage hiergegen trotz BFH-Rechtsprechung recht erfolgreich sein oder? Seit wann bindet uns die BFH-Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus? Oder bin ich hier auf dem Holzweg?
Hab auf die Schnelle dieses BFH Urteil gefunden, was eigentl. alles recht gut beschreibt. "Prüferfutter" ist es aber immer. Rolleyes
Ich weise immer wieder auf die Sache mit der Unterschrift hin und versehe die Rechnungen mit Aufkleber (die gibt es zum Ankreuzen "Bewirtungsrechnung fehlerhaft"). In hübschen Abständen gibt es dann auch noch ein entsprechendes Schreiben.

Steht ja auch so in den EStH (H 4.10 (5-9) / "Unterschrift".

Gab es nicht mal was, dass die erforderlichen Angaben auch noch während einer laufenden BP nachgeholt werden dürfen? Ich meine, mich an sowas zu erinnern, hab aber gerade keine Zeit zum Suchen.

Gruß, die Catja
Opa schrieb:Hab auf die Schnelle dieses BFH Urteil gefunden, was eigentl. alles recht gut beschreibt. "Prüferfutter" ist es aber immer. Rolleyes

Das Urteil ist ja noch Älter Rolleyes als die welche ich gefunden habe. Allerdings betrifft es hierbei den Punkt, dass damals noch zu jeder Bewirtung ein Formular ausgefüllt werden musste, welches dann auch unterschreiben werden musste - in teilen ist dies ja noch nachvollziehbar für mich - aber warum muss man auf einem Stück Papier welches zeitnah (@Catja Wink) erstellt wurde meine Unterschrift? Vielleicht ergibt sich hierzu ja was aus einer Bundestags-Drucksache wo das Formular aus dem Gesetz verschwunden ist.
Wenn der >>BFH<< es im RB-Verfahren zulässt, dass die Angabe des Namens des Bewirtenden nachgeholt werden kann, dann muss das erst recht für die Unterschrift gelten, würde ich mal meinen.


Zeitnahe Grüße, die Catja
Hallo,

Es gibt ein FG-Urteil aus 2006/2007 welches nicht veröffentlicht wurde. Hier wurde die nachträgliche Unterschrift zugelassen.

Ansonsten gilt immer noch im Grundsatz das BFH-Urteil aus 1998 (siehe Simons-Moll).
Hiernach ist die Unterschrift zwingend notwendig, da allein mit Ihr die schriftliche Angabe des Steuerpflichtigen als Willenserklärung zu betrachten ist.
Die Unterschrift kann später nicht nachgeholt werden (BFH vom 15.1.1998, Az. IV R 81/96.)


Information des IWW
zaunkönig schrieb:Die Unterschrift kann später nicht nachgeholt werden (BFH vom 15.1.1998, Az. IV R 81/96.)

Hab ich was auf den Augen? Ich finde das in dem Urteil nicht...

Die Erforderlichkeit: ja.
Die Nicht-Nachholbarkeit: ???

blind: die Catja
Also ich finde in keinem Urteil das die Bewirteten unterschreiben müssen. Nur die nachträgliche Bestätigung nur durch Unterschrift ist nicht ausreichend. Sie müssen namentlich genannt sein.

"Mit der Nachholung der unterbliebenen Angaben des Bewirtenden im amtlich vorgeschriebenen Bewirtungsvordruck, wie sie der Senat nunmehr für zulässig erachtet, wird die Gefahr des Mißbrauchs im Bereich des Spesenabzugs, der durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG a. F. eingeschränkt werden sollte, kaum erhöht. Denn bei Steuerpflichtigen, die den Namen des Bewirtenden zunächst nicht angegeben haben, weil in dem amtlichen Vordruck danach nicht gefragt worden ist, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die spätere Ergänzung des Vordrucks um die Angabe des Bewirtenden, die erst im Zusammenhang mit der Überprüfung der Bewirtungsaufwendungen durch das FA erfolgt, in Manipulationsabsicht geschieht. Im übrigen ergeben sich für das FA aus der nach dem Vordruckmuster vorgeschriebenen Unterschrift auf dem Bewirtungsvordruck jedenfalls im Regelfall gewisse Beweisanzeichen dafür, ob die nachträgliche Angabe des Bewirtenden der Wirklichkeit entspricht, und zwar auch dann, wenn - wie oben ausgeführt (vgl. 1. b) - die bloße Unterschrift die Angabe der bewirtenden Person nicht ersetzen kann."
@Opa:

Es geht um die Unterschrift des Bewirtenden und nicht der Bewirteten.
Oje, so warm ist es heut doch gar nicht hier. (Gedankenfalschgang) Rolleyes
Aber wenn ich es richtig lese, kann die Unterschrift des "Bewirters" nachgeholt weden.

b) Danach sieht der von der Finanzverwaltung für das Streitjahr amtlich vorgeschriebene Vordruck (Anlage 3 a zu Abschn. 20 Abs. 14 EStR 1984) folgende, vom Steuerpflichtigen auszufüllende Felder vor:

"Tag der Bewirtung, Ort der Bewirtung (genaue Bezeichnung, Anschrift), bewirtete Person(en), Anlaß der Bewirtung, Höhe der Aufwendungen, unterschieden bei Bewirtungen in Gaststätten und in anderen Fällen, Ort, Datum, Unterschrift."

"Mit der Nachholung der unterbliebenen Angaben des Bewirtenden im amtlich vorgeschriebenen Bewirtungsvordruck, wie sie der Senat nunmehr für zulässig erachtet, wird die Gefahr des Mißbrauchs ... kaum erhöht.

Oder hab ich noch was falsch verstanden?

Hab noch dies gefunden.
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