Umfrage: Rechnungsverbuchung?
brutto auf Verbindlichkeiten
netto auf Rückstellung
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Umfrage Buchführungsrechnung Jahresende
23.05.2008, 19:21
Beitrag: #25
RE: Umfrage Buchführungsrechnung Jahresende
Hallo,

stelle mal das Zitat vorneweg, bevor ich darauf eingehe:

Zitat:Ich glaube wir sind uns einig, dass die Vorraussetzungen am Ende des Wj vorliegen, auch das die Verpflichtung vor dem Bilanzstichtag verursacht worden ist. Das heißt die wertbegründende Tatsache ist vorhanden. Wenn der JA erstellt wird liegt m.E. aber keine RS mehr vor, da durch die Fibu und durch die Rechnung keine ungewisse Verbindlichkeit mehr gegeben ist. Die Leistung ist mit der Rechnung konkretisiert worden, diese werterhellenden Tatsachen bis zum Aufstellungsstichtag sind zu berücksichtigen. Da alle 3 Punkte zutreffen müssen und die Ungewissheit nicht mehr besteht, besteht m.E. auch keine RS mehr sondern eine konkrete Verbindlichkeit in Höhe der Rechnung mit einem konkreten Zahlungstermin.


Es ist doch alles gesagt worden:
Voraussetzung für die Bildung einer Verbindlichkeit ist doch, dass die Schuld tatsächlich besteht. Sie kann aber nur dann bestehen, wenn sie zivilrechtlich auch begründet ist. Dies ist doch im privatrechtlichen Rahmen geknüpft an der Tatsache, dass auch eine verpflichtende Leistung zu erfüllen ist. Und dies muss zwingend bis zum Bilanzstichtag geschehen sein.

Egal ob ich nun eine Leistungsvereinbarung oder eine Individualvereinbarung habe, die Verbindlichkeit kann nicht mehr zum Bilanzstichtag entstehen.
Die Verbindlichkeit entsteht für die Erstellung der Buchführung des letzten Monats des Wirtschaftsjahres. Die Leistung kann aber nicht mehr in diesem Zeitraum erfüllt werden sondern erfolgt im darauffolgenden Teilzeitraum, mithin im neuen Wirtschaftsjahr.

Daher kann bei einer solchen Vereinbarung, egal ob als fortlaufende Leistungsvereinbarung oder als Individualvereinbarung wertbegründend lediglich eine Rückstellungsbildung gegeben sein. Das durch die Ausführung der Tätigkeit und anschließende Rechnungserstellung, die Rückstellung "wertaufhellend" konkretisiert werden kann, ändert nichts an der Tatsache. Wir haben deshalb nicht nachträglich eine Verbindlichkeit, da die Entstehensvoraussetzungen auch zum Bilanzerstellungszeitpunkt nicht für den Bilanzstichtag vorhanden sind.

Anders sähe dies aus, wenn die Buchhaltung in einem fortlaufenden Prozess, also täglich bzw. wöchentlich vom Steuerberater angefertigt würde. Dann bestünde ein Abrechnungsanspruch (oder Teilabrechnungsanspruch) bereits zum Bilanzstichtag, der auch verifizierbar ist.
In diesem Fall kann keine Rückstellung mehr gebildet werden, da einheitlich eine bestimmbare Verbindlichkeit vorhanden ist. Die spätere Rechnungserstellung macht die Verbindlichkeit in der Summe bestimmbar. Die Leistungserbringung ist im wesentlichen im alten Wirtschaftsjahr erfolgt.

Noch anders wäre eine Leistungsvereinbarung mit Vorauszahlungsvereinbarung. Erfolgt Rechnungsstellung und Zahlung noch im alten Wirtschaftsjahr und wird die Leistung tatsächlich erst im neuen Wirtschaftsjahr erbracht, dann haben wir einen konkreten Betriebsausgabenabzugsanspruch, der mit einer nicht bilanzierbaren Forderung auf Leistungserbringung durch den Steuerberater verbunden ist.



Es wurde allerdings auch schon gesagt, dass die Erfahrung gemacht wurde, dass es keine Beanstandung durch BP oder WP gegeben hat. Ist auch meine Erfahrung, da es lediglich um marginale Beträge geht.


Und noch eine kleine Anmerkung:
Es wurde an einer Stelle eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit bestätigt. Das sind Steuerberatungskosten eben nicht, sie sind privat-rechtlich verursacht.

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George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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RE: Umfrage Buchführungsrechnung Jahresende - zaunkönig - 23.05.2008 19:21

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