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Umfrage Buchführungsrechnung Jahresende - Catja - 21.05.2008 20:14 Hallo, eine FiBu-Umfrage..... Ich wüsste gerne, wie bei den Kollegen nachstehender Sachverhalt (aus Sicht des Gewerbetreibenden) auf den 31.12.01 verbucht wird (Umfrage ist anonym): *Buchführungspflichtiger Gewerbetreibender *Rechnung des Steuerberaters über die Dezember-Fibu des Jahres 01 (Leistung und Rechnung mit USt naturgemäß erst frühestens im Januar 02) => ??? Buchführungskosten und Vorsteuer nicht abziehbar an Verbindlichkeiten? Buchführungskosten an Rückstellung? Grüße von der Catja RE: Umfrage Buchführungsrechnung Jahresende - showbee - 22.05.2008 08:00 m.E. kann es keine Verbindlichkeit zum Stichtag sein, da sich diese ja erst im Folgejahr konkretisierte. Die Wertaufhellung bringt hier auch keine Rückbewirkung, da per Stichtag der Gläubiger nicht feststand, da die Buchführung für 12/0x noch an einen anderen StB ausgelagert hätte werden können. Dieser hätte dann auch ggf. andere 10tel ansetzen können. Etwas anderes kann sich m.E. nur ergeben, wenn mit dem StB ein Rahmenvertrag besteht in dem Pauschalhonorar festgesetzt ist und eine Kündigung nicht monatlich möglich ist. RE: Umfrage Buchführungsrechnung Jahresende - Jive - 22.05.2008 08:31 Bei uns wird diesbezüglich im ganzen Büro einheitlich gebucht: Buchführungskosten und Vorsteuer im Folgejahr abziehbar. und zwar wird diese Buchung entweder im 13 Monat oder spätestens im Abschluss gebucht. Der Grund ist ganz einfach folgender : Ich denke, dass bei ungewissheit zwingend eine Rückstellung einzubuchen wäre, da die Verpflichtung zur Buchführung unstreitig ist. Wenn ich den Abschluss mache, liegt doch i.d.R. aber keine Ungewissheit der Höhe oder dem grunde mehr vor. Die Rechnung ist im idealfalle sogar schon bezahlt. Ich mache mir da aber auch nicht so viele Gedanken drüber, da es im Grunde eh keinen Unterschied macht. Die Vorsteuer ist so oder so erst im folgejahr abziehbar, und ob ich nun eine rückstellung centgenau schätzen kann, oder den spass gleich als Verbindlichkeit einstelle...wer sollte sich da beschweren. Dem FA kann es auch egal sein. lieben Gruß, Jive RE: Umfrage Buchführungsrechnung Jahresende - Keaton - 22.05.2008 08:44 Jive schrieb:Wenn ich den Abschluss mache, liegt doch i.d.R. aber keine Ungewissheit der Höhe oder dem grunde mehr vor. Die Rechnung ist im idealfalle sogar schon bezahlt. Du weisst bei Abschlusserstellung schon was der Spaß den Mandanten kostet? Eigentlich nur bei vorheriger Honorarvereinbarung möglich -> siehe @showbee Greetings ... RE: Umfrage Buchführungsrechnung Jahresende - tolledeu - 22.05.2008 10:43 Keaton schrieb:Jive schrieb:Wenn ich den Abschluss mache, liegt doch i.d.R. aber keine Ungewissheit der Höhe oder dem grunde mehr vor. Die Rechnung ist im idealfalle sogar schon bezahlt. Hallo, ja natürlich, es geht hier um die Fibu-Rechnung nicht um den Abschluss. Spätestens im März des Folgejahres ist in der Regel die Fibu des Vorjahres abgeschlossen und verbucht und dann kommt die Fibu-Endabrechnung. Wir behandeln es genau so wie @jive. Gruß T.D. RE: Umfrage Buchführungsrechnung Jahresende - Keaton - 22.05.2008 10:58 tolledeu schrieb:ja natürlich, es geht hier um die Fibu-Rechnung nicht um den Abschluss. ... Augen auf im Straßenverkehr. ![]() RE: Umfrage Buchführungsrechnung Jahresende - showbee - 22.05.2008 11:52 nunja, ich bleibe dabei, eine Verbindl. setzt eine entstandene Außenverpflichtung heraus, also ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Zahlung des StB Honorars per 31.12. bestand. Das ist nur der Fall, wenn eine vertragliche Verpflichtung besteht die Bfg 12/0x auch bei diesem StB zu machen. Das Wertaufhellungsprinzip hilft nur bei der Konkretisierung der Höhe der Verbindl. Soweit der Pflichtl in der Lage ist der StB-Gebühr per 31.12. aus dem Wege zu gehen (macht ab 01.12. seine Bfg selbst), kann keine Verbindl. gebucht werden, auch wenn man es im nachhinein vielleicht besser weiß. Btw: Es ist m.E. auch Beschiß am Mandanten, wenn man unnötig Verbindl. & n. abzf. VoSt einbucht (Brutto) statt Netto (Rückst), immerhin wird die Jahresabschlussrechnung zum großen Teil an der Bilanzsumme festgemacht (gerade wenn man an Tabellensprünge in Tabelle B der StBGebVO denkt)! RE: Umfrage Buchführungsrechnung Jahresende - Keaton - 22.05.2008 12:04 showbee schrieb:nunja, ich bleibe dabei... ... ich auch. Stichwort "Stichtagsprinzip"; am 31.12. ist keine Verpflichtung. RE: Umfrage Buchführungsrechnung Jahresende - tolledeu - 22.05.2008 13:58 showbee schrieb:.... Das ist nur der Fall, wenn eine vertragliche Verpflichtung besteht die Bfg 12/0x auch bei diesem StB zu machen. ja, davon bin ich ausgegangen. Ich habe nicht einen Mandanten mit dem ich keine Leistungsvereinbarung schriftlich abgeschlossen habe. Zitat:Btw: Es ist m.E. auch Beschiß am Mandanten, wenn man unnötig Verbindl. & n. abzf. VoSt einbucht (Brutto) statt Netto (Rückst), immerhin wird die Jahresabschlussrechnung zum großen Teil an der Bilanzsumme festgemacht (gerade wenn man an Tabellensprünge in Tabelle B der StBGebVO denkt)! bei der Jahresbuchführung richtet sich die Gebühr nur nach dem Umsatz/Ausgaben. Die Bilanzsumme ist egal. Somit auch die Verb. oder Rückstellungen. Und Du kannst mir glauben, die Mandanten versuchen es immer wieder ein zwei Monate später noch ein paar Ausgangsrechnungen aus dem Altjahr nach der Rechnungslegung in die Fibu "zu schummeln". Gruß T.D. RE: Umfrage Buchführungsrechnung Jahresende - Jive - 22.05.2008 14:12 tolledeu schrieb:[ja, davon bin ich ausgegangen. Ich habe nicht einen Mandanten mit dem ich keine Leistungsvereinbarung schriftlich abgeschlossen habe. Dito. ..und mal davon ab ....steuerliche Unterschiede ergeben sich nicht.. egal welche Alternative man wählt... ..sofern die Rückstellung natürlich in der richtigen höhe gewählt wird:-) Wozu magst du das denn wissen Catja ? :-) Gruß, jive |