Umfrage Buchführungsrechnung Jahresende
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22.05.2008, 15:46
Beitrag: #16
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RE: Umfrage Buchführungsrechnung Jahresende
@Catja: ja, aber der Sachverhalt entscheidet nicht über den Tatbestand einer Verbindlichkeit im Allgemeinen sondern nur für den Einzelfall. Verbindlichkeit erfordert konkretisierte Außenverpflichtung zum Stichtag, die sich auch später erst (aufhellend) konkretisieren kann. Also ist zwingende Abgrenzung immer die Frage nach der individuellen Außenverplichtung des Bilanzierenden. Es geht nicht um eine generelle Verpflichtung für irgendwelche Maßnahmen. Das mag im Einzelfall zusammentreffen, aber ist nicht entscheidend. Auch bei der GewSt und KSt buchst du doch eine Rückstellung ein, obwohl hier die gesetzlichen Tatbestände (Jahressteuer) erfüllt sind, aber mangels Festsetzung (Individualisierung durch Steuerbescheid) noch keine Verbindlichkeiten entstanden sind. Hier würdest du doch auch nicht (obwohl exakte Bemessung möglich) per 31.12. die GewSt als Verbindl. einbuchen, oder? Die Umbuchung Rückst / Verbindl. erfolgt erst nach Individualisierung (Rng-Legung durch StB bzw. bestandskräftiger Bescheid). Nur soweit bspw. in einem Rahmenvertrag ein Pauschalpreis von 500,- Netto mtl. vereinbart ist oder die Zehntel und Anwendbarkeit der Tabelle festgelegt sind kann dieser als Verbindl. gebucht werden.
Tschöööö, showbee |
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