Wahlrecht Investitionsabzug
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28.04.2008, 17:35
Beitrag: #2
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RE: Wahlrecht Investitionsabzug
Hallo,
ich würde dem zustimmen, weiß aber, dass dies ein Streitpunkt mit der Finanzverwaltung geben wird, die hier gegebenenfalls auf § 42 AO Bezug nehmen wird. Eine Investition kann, trotz sorgfältigster kaufmännischer Betrachtung, teurer oder günstiger ausfallen, gegebenenfalls sogar vorzeitig in aller Gänze aufgegeben werden. Liegen werterhellende Informationen vor, müssen dies auch berücksichtigt werden. Da hier keine bilanzielle Bewertung vorgenommen wird und lediglich eine ertragsteuerliche Wirkung im außerbilanziellen Bereich erzielt wird, die der Gesetzgeber systematisch dem Ursprungszeitraum zuordnet, sollte die Bildung in xx01 und die Korrektur in xx02 eigentlich kein Problem darstellen. Letztlich wird der Gewinn in 01 erhöht, neue Bescheide ausgestellt und solange offen gehalten, wie der Investitionsabzugsbetrag des Jahres xx01 nicht vollständig verbraucht bzw. aufgelöst wird. Einzige Folge ist die Auslösung einer Vollverzinsung nach § 233 AO, die aber auch erst mit Ablauf von 15 Monaten beginnt. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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Wahlrecht Investitionsabzug - towel day - 28.04.2008, 16:32
RE: Wahlrecht Investitionsabzug - zaunkönig - 28.04.2008 17:35
RE: Wahlrecht Investitionsabzug - towel day - 28.04.2008, 17:51
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