Steuerberater

Normale Version: Wahlrecht Investitionsabzug
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Hallo zusammen,

hat sich hier schonmal jemand darüber Gedanken gemacht, wie lange man das Wahlrecht für den neuen Investitionsabzug ausüben, bzw. ein ausgeübtes Wahlrecht rückwirkend abändern kann?

Ich habe hier grade einen Fall, in dem würde der volle Abzugsbetrag der Liquidität des Mandanten sehr viel weiterhelfen. Allerdings machen wir dann die Progression kaputt (Grenzsteuersatz nur noch 29%). Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Grenzsteuersatz im Jahr der Investition und in den folgenden Jahren wieder bei 42% liegt. Dann wäre der volle Abzug in 2007 insgesamt ungünstiger.

Die Bescheide werden sicher unter den VdN ergehen. Kann ich später (z.B. nach Fertigstellung der Steuererklärung 2008) rückwirkend eine Antrag auf Änderung des EStB 2007 stellen um nur noch einen Abzugsbetrag von z.B. € 100.000 geltend zu machen?

M.E. müsste das gehen, weil es sich um ein außerbilanzielles Wahlrecht handelt.

Gibt es dazu andere Meinungen?

(Voraussetzungen für § 7g sind gegeben, Investitionen erfolgen auch)

Danke und Gruß
Hallo,

ich würde dem zustimmen, weiß aber, dass dies ein Streitpunkt mit der Finanzverwaltung geben wird, die hier gegebenenfalls auf § 42 AO Bezug nehmen wird.

Eine Investition kann, trotz sorgfältigster kaufmännischer Betrachtung, teurer oder günstiger ausfallen, gegebenenfalls sogar vorzeitig in aller Gänze aufgegeben werden.
Liegen werterhellende Informationen vor, müssen dies auch berücksichtigt werden.

Da hier keine bilanzielle Bewertung vorgenommen wird und lediglich eine ertragsteuerliche Wirkung im außerbilanziellen Bereich erzielt wird, die der Gesetzgeber systematisch dem Ursprungszeitraum zuordnet, sollte die Bildung in xx01 und die Korrektur in xx02 eigentlich kein Problem darstellen.

Letztlich wird der Gewinn in 01 erhöht, neue Bescheide ausgestellt und solange offen gehalten, wie der Investitionsabzugsbetrag des Jahres xx01 nicht vollständig verbraucht bzw. aufgelöst wird.
Einzige Folge ist die Auslösung einer Vollverzinsung nach § 233 AO, die aber auch erst mit Ablauf von 15 Monaten beginnt.
zaunkönig schrieb:dass dies ein Streitpunkt mit der Finanzverwaltung geben wird, die hier gegebenenfalls auf § 42 AO Bezug nehmen wird.
Hm, da müßte das FA den Änderungsantrag trotz § 164 AO wg. § 42 AO ablehnen. Halte ich für relativ unwahrscheinlich (zumindest das das FA hier Recht behält)

Zitat:Eine Investition kann, trotz sorgfältigster kaufmännischer Betrachtung, teurer oder günstiger ausfallen, gegebenenfalls sogar vorzeitig in aller Gänze aufgegeben werden
Die Investitionen werden hier aber getätigt. Es würde nur rückwirkend der dafür bereits getätigte Investitionsabzug geändert.
Zitat:Einzige Folge ist die Auslösung einer Vollverzinsung nach § 233 AO, die aber auch erst mit Ablauf von 15 Monaten beginnt.
Klar, damit wird man leben müssen (und können). Wobei die Berechnung, was letztendlich günstiger ist, sicherlich recht komplex ist und eigentlich auch hellseherische Fähigkeiten erfordert. Die eigentliche Gewinnauswirkung ergibt sich ja erst über die gekürzte AfA-BMG in den Folgejahren. Wenn man dann noch die Thesaurierungsmöglichkeiten einbezieht (GmbH & Co. KG), dann.... Ich liebe esRolleyes
towel day schrieb:Die Bescheide werden sicher unter den VdN ergehen.
Warum sollten sie ?
Der neue 7g beinhaltet ja jetzt eine eigene Änderungsmöglichkeit.

Zitat:Kann ich später (z.B. nach Fertigstellung der Steuererklärung 2008) rückwirkend eine Antrag auf Änderung des EStB 2007 stellen um nur noch einen Abzugsbetrag von z.B. € 100.000 geltend zu machen?
Das würde die gesamte Konstruktion unglaubwürdig machen, denn die (konkrete) Investitionsabsicht sollte ja zum 31.12.07 festgestanden haben.
Petz schrieb:Warum sollten sie ?
Großbetrieb
Zitat:Der neue 7g beinhaltet ja jetzt eine eigene Änderungsmöglichkeit.
Die greift hier aber nicht, weil die Investition ja getätigt wird.
Zitat:Das würde die gesamte Konstruktion unglaubwürdig machen, denn die (konkrete) Investitionsabsicht sollte ja zum 31.12.07 festgestanden haben.
Hat sie ja. Die Investition erfolgt ja auch. Nur ist der Investitonsabzug eben durch die Progressionswirkungen langfristig stl. ungünstiger.
boar.. endlich habe ich verstanden wo das Problem liegt ^^

Ich finde das Thema schon interessant.. Sie wollen ja im vorjahr weniger Investitionsabzugsbetrag.. verzichten also nachträglich auf eine begünstigungsvorschrift. Ich bin ja gespannt wie die Finanzverwaltung argumentiert, dass das rückwirkende Nichtanwenden von Begünstigungsvorschriften ein verstoss gegen 42 AO darstellt ^^

Da beisst sich die Katze doch in den Schwanz..Tongue

Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden

Wer also Steuervergünstigungen nicht in voller Höhe ausschöpft ist ein Steuerhinterzieher ??

Klingt Gut Cool ..

Werde das bei der nächsten Klimatagung ma ansprechen, wenn ich mal nen Falschen bescheid zu Ungunsten meines Mandanten bekomme.

*fiesgrins*

Gruß, Jive
Jive schrieb:Ich bin ja gespannt wie die Finanzverwaltung argumentiert, dass das rückwirkende Nichtanwenden von Begünstigungsvorschriften ein verstoss gegen 42 AO darstellt ^^
Ich glaube nicht, dass das FA sich da auf § 42 AO berufen wird. Zum einen weiß das FA im Zweifel ja gar nicht, warum man den Antrag stellt (z.B. Abgabe der Steuererkl. 2008 erst später). Zum anderen ist die tatsächliche stl. Auswirkung m.E. zu gering, um sich hier wg. Gestaltungsmissbrauch rumzustreiten, insbesondere wenn man die Zinswirkungen berücksichtigt. Bzw. weiß man ja gar nicht, ob überhaupt eine eintritt. Das kann man abschließend ja erst nach Ablauf des AfA-Zeitraumes beantworten (wobei man theoretisch mit dem Antrag vielleicht sogar so lange warten könnte).

Mir ging es eigentlich darum, ob das Wahlrecht überhaupt jederzeit bis zur Bestandskraft des Bescheides noch abweichend ausgeübt werden kann.
Hallo,

es ist aber schon klar, was ich durch die Benennung des § 42 AO im Prinzip sagen wollte, oder?

Ob dies eine Wirkung im Zusammenhang mit dem neuen § 7g EStG zeigt, ist eine andere Geschichte und hängt mit dem seltsamen Konstrukt der Rückwirkung zusammen.


Die Investitionsabsicht ist unbestritten. Die tatsächliche Realisierung der Investition wird zum Investitionszeitpunkt umgesetzt.
Strittig wird allein sein, ob der Steuerpflichtige sich durch diese kreative Gestaltung nicht eben doch einen zeitweiligen Steuervorteil und somit Finanzierungsvorteil gesichert hat.

Nur was soll die Konsequenz des Ganzen sein? Den Investitionsabzugsbetrag insgesamt kann die Finanzverwaltung nicht versagen. Für den Korrekturbetrag wird ohnehin der Ursprungszustand hergestellt und auf dieser Basis (nach)versteuert. Und eine Art Strafzins, wie beim alten 7g EStG gibt es nicht mehr.
Hallo,

m.E. ein klassischer Fall, der das Ding zur Entscheidung durch den BFH hat. An solch eine Konstellation hat der Gesetzgeber mutmaßlich nicht gedacht (man könnte noch die Begründungen durchgehen). Also liegt eine "Lücke" im Gesetz vor und diese zu schließen ist richterliche Aufgabe. Insoweit kann es durchaus sein, dass sich die Finanzverwaltung mit "schwammiger" Argumentation ins FG Verfahren rettet und es auch beim BFH landet.

Mfg

showbee

p.s. @§42AO ist nicht anwendbar, da hier nicht Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts vorliegen, sondern Wahlrechte des Steuergesetzes (vgl. § 42 Abs. 1 S. 1 AO!) genutzt werden.
Ich bin mir gerade was die angesprochene Verzinsung angeht noch etwas unsicher.

Ich habe nochmal in das Gesetz geschaut und ich finde nicht, dass § 7g n.F. für diesen Fall eine eigene Korrekturnorm bildet.

Abs. 3 regelt den Fall der Nichtanschaffung, Abs. 4 regelt den Fall der Nichterfüllung der Verbleibensvorraussetzungen. Beides liegt doch offenbar nicht vor.

Meines Erachtens könnte das nachträglich geänderte Wahlrecht den Investitionsabzugsbetrag doch nicht in voller Höhe nutzen zu wollen als rückwirkendes Ereignis zu werten sein.

Es wird ja schließlich nachträglich ein steuerliches Wahlrecht anders ausgeübt. Beispiele dafür wären z.B. die Veranlagung bei Ehegatten (BFH-Urteil vom 3.3.2005 (III R 22/02) BStBl. 2005 II S. 690)
oder auch beim Realsplitting die Erweiterung des Antrags auf Sonderausgabenabzug.
(BFH-Urteil vom 28.6.2006 (XI R 32/05) BStBl. 2007 II S. 5)

Dieses hätte 2 schöne Folgen :

1.) die verzinsung richtet sich nicht mehr nach § 233 Abs. 2 AO sondern nach § 233 a Abs 2a AO.

2.) Ausübung des Wahlrechtes auch bei bestandskräftigen Bescheiden per Korrekturnorm.

Was sagen Sie dazu ??

liebe Grüße, Jive
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