Vermeidung Betriebsaufspaltung
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16.04.2008, 17:18
Beitrag: #2
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RE: Vermeidung Betriebsaufspaltung
Hallo,
also das geht m.E. nicht. Zivilrechtlich sind Gebäude (also oberirdisch Haus und unterirdisch Tiefgarage) wesentlicher Bestandteil eines (!!!) Grundstücks. Zivilrecht weicht ja hier von der steuerrechtlich getrennten Betrachtung ab. Ein Grundstück kann zerlegt werden und über mehrere Flurstücke (die geteilt werden können) reichen. Grundsätzlich kann Zerlegung und Teilung nur vertikal erfolgen, nie horizontal. Man kann also ein Nebengebäude vom Hauptgebäude (vertikal) zivilrechtlich durch Teilung oder Zerlegung trennen, man kann aber nie einen Keller vom Obergeschoss trennen (horizontal). Insoweit steht hier m.E. die zivilrechtliche Unmöglichkeit im Wege. Das ergibt sich m.E. auch schon aus der 2-Dimensionalität der Vermessungsunterlagen und der Grundbuchblätter. Die einzige Abweichung von diesen Grundsätzen, die ich kenne, sind die Wohnungseigentümer mit deren Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum. M.E. könnte man vielleicht sowas implementieren und Teileigentum an der Tiefgarage und am Haus begründen. Bei Wohnungen geht es ja auch. Habe aber leider keinen Kommentar zum WoEigG vorliegen. Gruß, showbee |
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