Verfassungswidrigkeit SV-Sonderausgabe
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16.04.2008, 14:59
Beitrag: #2
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RE: Verfassungswidrigkeit SV-Sonderausgabe
Die Ehre hat er gewonnen! Siehe die arme Frau, die die unterschiedliche Bewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer begleitet hatte (ihr Fall). Auch hier wurde Verfassungswidrigkeit erklärt, gereichte ihr jedoch nicht zum finanziellen Vorteil.
Schnippschnapp aus einem eigenen Memo: "Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Nichtigerklärung nach § 78 BVerfGG oder dazu führen, dass das BVerfG die (bloße) Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG). Beruht die Verfassungswidrigkeit ausschließlich auf einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, so gilt inzwischen nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG ein umgekehrtes Regel-Ausnahme-Verhältnis: Regelfolge ist die Unvereinbarkeit (z. B. BVerfG 9.3.2004, BVerfGE 99, 280, 298; 105, 73, 133), während Nichtigkeit die Ausnahme darstellt (z. B. BVerfGE 88, 87, 101 ff.; 92, 91, 121; 99, 69, 83). Bei Verletzungen des allgemeinen Gleichheitssatzes hat der Gesetzgeber nämlich regelmäßig verschiedene Möglichkeiten, diesen Verfassungsverstoß zu beseitigen. Dann aber ist der Gesetzgeber in Wahrnehmung seiner (Gestaltungs-) Zuständigkeit grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, und zwar, soweit nicht eine Weitergeltungsanordnung ausgesprochen worden ist, rückwirkend für den gesamten Zeitraum, auf den sich die Unvereinbarerklärung bezieht. " Mfg |
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Verfassungswidrigkeit SV-Sonderausgabe - tolledeu - 16.04.2008, 14:04
RE: Verfassungswidrigkeit SV-Sonderausgabe - showbee - 16.04.2008 14:59
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