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Rechnungskorrektur aufgrund Gegenstandswertänderung
03.06.2020, 13:54
Beitrag: #2
RE: Rechnungskorrektur aufgrund Gegenstandswertänderung
Da wollte der RA wohl das Fremdgeldkonto sparen und die ewige Abstimmung zwischen dem Konto und den Akten vermeiden......

Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, so hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen, während der unternehmerische Leistungsempfänger den entsprechenden Vorsteuerabzug ändern muss (§ 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG).
Die Berichtigungen sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist, § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG.

§ 17 Abs. 1 UStG beinhaltet einen eigenständigen materiell-rechtlichen Berichtigungstatbestand und betrifft nur Fälle, in denen sich die ursprüngliche, nach § 13 Abs. 1 UStG bzw. § 13b Abs. 1 UStG entstandene Umsatzsteuer durch nachträglich eingetretene Umstände oder Ereignisse ändert. (Kein Fall des § 17 UStG liegt dagegen vor, wenn eine ursprünglich unrichtige Steuerfestsetzung berichtigt werden soll; hier sind die einschlägigen Normen der AO zu prüfen.) Hat der Unternehmer das Entgelt insgesamt vereinnahmt, kann die Bemessungsgrundlage nicht mehr durch bloße Vereinbarung, sondern nur durch tatsächliche Rückzahlung des vereinnahmten Entgelts geändert werden. Erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem das Entgelt tatsächlich zurückbezahlt ist, ist die Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen. Denn die Umsatzbesteuerung beschränkt sich (letztlich) auf den Umfang der tatsächlich vereinnahmten Gegenleistung, siehe BFH vom 18.9.2008, V R 56/06, BStBl. II 2009, 250.

Ertragsteuerlich sehe ich kein Problem... Zufluss/Abfluss-Prinzip

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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RE: Rechnungskorrektur aufgrund Gegenstandswertänderung - tolledeu - 03.06.2020 13:54

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