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Rechnungskorrektur aufgrund Gegenstandswertänderung - Oliver Thomas - 03.06.2020 13:34 Hallo zusammen, ein Mandant betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei und führt aktuell tausende Rechtsstreite mit immer gleichen Abläufen. In z.B. 2018 wurde eine Kostennote (keine Vorschusskostennote) für das außergerichtliche Vorgehen mit Gegenstandswert X in Rechnung gestellt. Die Leistung wurde unstrittig in 2018 erbracht und auch dort versteuert. Nun kommen die Verfahren zum Abschluss. Die Gegenstandswerte ändern sich aufgrund der Vergleichsvereinbarung oder dem Gerichtsurteil. Um nun dem Mandanten die korrekte Endrechnung stellen zu können (für das aussergerichtliche und gerichtliche Vorgehen), die dann auch der RSV zugeleitet wird entsteht nun eine komplizierte Rechnung und der Mandant würde gerne alle Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit stehen in einer einzigen ordentlichen Rechnung erfassen (erstens aus Anschaulichkeitsgründen und da die ursprüngliche Rechnung nicht mehr korrekt ist (da mit falschem Gegenstandswert). Hierzu würde er am liebsten eine Rechnungskorrektur erstellen (die alte Rechnung nullen) um dann eine vollständig neue Rechnung zu erstellen. Allerdings erstreckt sich der Leistungszeitraum dann ja auf seit 2018 bis zum Abschluss in 2020. Man könnte natürlich auch in den einzelnen Positionen einen Leistungszeitraum angeben. Mein Problem ist nun: Geht das nur über eine Rechnungsberichtigung mit der Folge der Rückwirkung? Der Gegenstandswert ist ja erst jetzt bekannt. Wir haben teils abgeschlossene und veröffentlichte Wirtschaftsjahre. Oder ist das auch einfach zu lösen indem eine Rechnungskorrektur mit aktuellem Datum und aktueller Rechnungsnummer und negativen Beträgen gestellt wird (mit Hinweis auf alte Rechnung und Änderung des Gegenstandswerts und im Idealfall auch Verweis auf die neue Rechnung in der diese Leistung dann mit korrektem Gegenstandswert enthalten ist. Da es sich nicht um einen Einzelfall handelt soll das Ganze möglichst einheitlich und automatisiert ablaufen und natürlich nicht zu Problemen führen. Wie seht Ihr das? LG RE: Rechnungskorrektur aufgrund Gegenstandswertänderung - tolledeu - 03.06.2020 13:54 Da wollte der RA wohl das Fremdgeldkonto sparen und die ewige Abstimmung zwischen dem Konto und den Akten vermeiden...... Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, so hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen, während der unternehmerische Leistungsempfänger den entsprechenden Vorsteuerabzug ändern muss (§ 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG). Die Berichtigungen sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist, § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG. § 17 Abs. 1 UStG beinhaltet einen eigenständigen materiell-rechtlichen Berichtigungstatbestand und betrifft nur Fälle, in denen sich die ursprüngliche, nach § 13 Abs. 1 UStG bzw. § 13b Abs. 1 UStG entstandene Umsatzsteuer durch nachträglich eingetretene Umstände oder Ereignisse ändert. (Kein Fall des § 17 UStG liegt dagegen vor, wenn eine ursprünglich unrichtige Steuerfestsetzung berichtigt werden soll; hier sind die einschlägigen Normen der AO zu prüfen.) Hat der Unternehmer das Entgelt insgesamt vereinnahmt, kann die Bemessungsgrundlage nicht mehr durch bloße Vereinbarung, sondern nur durch tatsächliche Rückzahlung des vereinnahmten Entgelts geändert werden. Erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem das Entgelt tatsächlich zurückbezahlt ist, ist die Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen. Denn die Umsatzbesteuerung beschränkt sich (letztlich) auf den Umfang der tatsächlich vereinnahmten Gegenleistung, siehe BFH vom 18.9.2008, V R 56/06, BStBl. II 2009, 250. Ertragsteuerlich sehe ich kein Problem... Zufluss/Abfluss-Prinzip RE: Rechnungskorrektur aufgrund Gegenstandswertänderung - Oliver Thomas - 03.06.2020 14:53 Vielen Dank für Deine Einschätzung, nein, das Fremdgeldkonto gibts auch, das ist nicht das Problem und alles ziemlich automatisiert. Es ist hauptsächlich ein Darstellungsproblem gegenüber Mandant und RSV und der geänderte Gegenstandswert. Durch die Endrechnung muss das Fremdgeldkonto auch für Mandant und RSV nachvollziehbar aufgeräumt werden. Ebenso sind durchlaufende Posten zu berücksichtigen. Der Gesetzestext sagt ja: ...für den VAZ zu berichtigen, "in dem" die Änderung der BMG eingetreten ist und nicht "für den" die Änderung eingetreten ist. Insoweit ist das ja alles im Rahmen und reicht nicht nach 2018 zurück. Verstehe ich 17.1(2) S.3+4 UStAE hier richtig: Wenn das Entgelt bei Entgeltminderung zurückgezahlt oder verrechnet wird (S.3) oder es bei Entgelterhöhung bezahlt oder verrechnet wird (S.4), mindert oder erhöht sich die BMG im VAZ der Zahlung/Verrechnung. Dies dürfte planbar auch der VAZ sein, in dem die Änderung eingetreten ist. Ich gehe davon aus, dass in den meisten Fällen eine Gegenstandswertminderung entsteht und somit betrifft das dann frühestens den VAZ in dem die Endrechnung erstellt wird und abgerechnet wird. Was aber wichtig ist und m.E. einfachste Lösung des Ganzen: Ist es möglich die ursprüngliche Rechnung (außergerichtliches Vorgehen) per Rechnungskorrektur (aktuelles Datum/neue Rechnungsnummer) zu nullen und in der "neuen" Endrechnung dann über alles (außergerichtliches Vorgehen und gerichtliches Vorgehen) abzurechnen? Ich sehe nicht, was dagegen sprechen würde. Eine BP wird es hier so oder so geben und auch gerade deshalb soll es super transparent und nachvollziehbar sein. LG RE: Rechnungskorrektur aufgrund Gegenstandswertänderung - Oliver Thomas - 05.06.2020 10:58 Hallo zusammen, ich muss hier nochmal kurz nachfassen: Kennt jemand Literatur, die sich mit dem Leistungszeitraum und etwaigen Teilleistungen bei Rechtsanwaltstätigkeiten auseinandersetzt? Ich finde bei Lexinform und NWB leider nichts. Der RA stellt eine Vorschusskostennote für die erste Instanz (allerdings mit einem sich noch ändernden Streitwert). Nach der zweiten Instanz stellt er eine Rechnung über die außergerichtliche Tätigkeit und die erste sowie zweite Instanz. Gebührenrechtlich steht dem Rechtsanwalt die Vergütung mit Erledigung der Angelegenheit zu: § 8 RVG Fälligkeit, Hemmung der Verjährung (1) 1Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. 2Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. Nach §19 RVG liest es sich so als ob es um das Verfahren im Ganzen geht. Wir haben eben besprochen, dass wir eine verbindliche Auskunft einfordern werden, da der Fall keine Unklarheiten in kommenden Jahren hervorrufen soll. Gerade jetzt bei dem Wechsel des Steuersatzes besteht die Gefahr, dass Umsatzsteuern zu niedrig ausgewiesen werden und diese dann in 2-3 Jahren von den Versicherungen nicht mehr eingefordert werden können. LG RE: Rechnungskorrektur aufgrund Gegenstandswertänderung - phönix - 06.06.2020 14:30 (05.06.2020 10:58)Oliver Thomas schrieb: Kennt jemand Literatur, die sich mit dem Leistungszeitraum und etwaigen Teilleistungen bei Rechtsanwaltstätigkeiten auseinandersetzt? Ich habe gerade in Branchen-Handbuch des Stollfußverlages unter Rechtsanwalte geschaut, habe allerdings nur eine etwas ältere Fassung hier. Dort findet sich folgende großartige Beschreibung: b) Steuersatz 125 Die Umsätze aus der Tätigkeit des Rechtsanwalts unterliegen dem allgemeinen Steuersatz i. S. d. § 12 Abs. 1 UStGvon zurzeit 19 %. Hinsichtlich der Geltung des jeweiligen Steuersatzes, insbesondere bei Schlussrechnungen, sind die allgemeinen Grundsätze anwendbar. Damit ist doch sicher alles geklärt? :-))) Rechnungskorrektur aufgrund Gegenstandswertänderung - Oliver Thomas - 06.06.2020 20:24 Super Ich bin froh dass die Mandantschaft unserem Rat folgt und eine verbindliche Auskunft einholt. Die Rechtsanwälte stehen natürlich auf dem Standpunkt dass die Leistung erst mit Beendigung des Mandats erbracht ist. Der Vorteil der Situation liegt darin, dass ihnen egal ist ob es nun 19% oder 16% sind. Es soll nur richtig sein. Sie wollen jetzt keine 16 angeben und dann in ein paar Jahren vor dem Finanzgericht eine Entscheidung zu 19% haben um dann das Geld evtl. nicht mehr von den Rechtsschutzversicherungen einfordern zu können. Andererseits kann es halt sein, dass die RSV die Rechnungen, die im August oder September kommen dann abweist wenn 19% ausgewiesen werden. 27(1) UStG weist den Weg. Nur eine klare Aussage ob ich bei den einzelnen Instanzen eine abgeschlossene Leistung habe oder ob die Leistung erst mit Beendigung des Mandats erbracht ist, habe ich bisher nirgends gefunden. Bzw. es ist halt Auslegungssache. Nur das will hier keiner Viele Grüße!!! Gesendet von iPhone mit Tapatalk |