Zuschuss bAV
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26.03.2019, 18:23
Beitrag: #4
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Zuschuss bAV
In der Begründung wird dazu ausgeführt:
„Der neue § 1a Absatz 1a gilt mit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2019 zunächst nur für ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Für zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Entgeltum- wandlungsvereinbarungen ist der Arbeitgeberzuschuss erst nach einer Übergangsfrist von 4 Jahren ab Beginn 2022 verpflichtend. Damit haben die Beteiligten ausreichend Zeit, sich auf die Neuregelung einzustellen. In Ta- rifverträgen kann nach § 19 Absatz 1 ohnehin von § 1a abgewichen werden.“ BTDrs 18/12612, S 32. Da das Gesetz (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.8.2017 ist, dürfte die Regelung wirklich dahingehend auszulegen sein, dass sie Vertragsschlüsse meint, die vorher getroffen worden sind, als der ArbG noch nichts von den 15% wissen konnte. Vertragsschlüsse zwischen dem 17.8.2017 und 31.12.2018 mit Lauf ab 1.1.2019 sind aber gerade nicht schutzwürdig (für den ArbG). |
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Die folgenden 1 Benutzer sagten Danke zu showbee für diesen Beitrag: Eisvogel (26-03-2019) |
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Zuschuss bAV - Eisvogel - 21.03.2019, 10:42
Zuschuss bAV - showbee - 25.03.2019, 09:34
RE: Zuschuss bAV - Eisvogel - 26.03.2019, 17:02
Zuschuss bAV - showbee - 26.03.2019 18:23
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