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Zuschuss bAV - Druckversion

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Zuschuss bAV - Eisvogel - 21.03.2019 10:42

Hallo,
für Neuverträge betriebl. Altersversorgung ab 01.01.2019 muss der AG ja einen Zuschuss zahlen. Im Gesetz heißt es für "ab 01.01.2019 abgeschlossene Verträge". Was ist mit Abschluss in 2018 und Beginn 01.01.2019?
Vom Sinn und Zweck würde ich sagen AG soll Zuschuss zahlen, bei wörtlicher Auslegung des Gesetzes wohl aber nicht. Kann dazu nichts finden und Krankenkasse hat auch keine AhnungRolleyes


Zuschuss bAV - showbee - 25.03.2019 09:34

Meinst du den Zuschuss nach

§ 1a Abs. 1a?

„Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.“

Dann ist § 26a Betriebsrentengesetz ggf das was du suchst?

§ 26a
„§ 1a Absatz 1a gilt für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2022.“


RE: Zuschuss bAV - Eisvogel - 26.03.2019 17:02

ja, das meinte ich. Die Versicherung beginnt ja erst am 01.01., ist also eigentlich ein Neuvertrag, der nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes m.E. begünstigt sein müsste. Abgeschlossen ist er aber vor dem 01.01., also nicht begünstigt bei wörtlicher Auslegung des Gesetzes


Zuschuss bAV - showbee - 26.03.2019 18:23

In der Begründung wird dazu ausgeführt:

„Der neue § 1a Absatz 1a gilt mit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2019 zunächst nur für ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Für zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Entgeltum- wandlungsvereinbarungen ist der Arbeitgeberzuschuss erst nach einer Übergangsfrist von 4 Jahren ab Beginn 2022 verpflichtend. Damit haben die Beteiligten ausreichend Zeit, sich auf die Neuregelung einzustellen. In Ta- rifverträgen kann nach § 19 Absatz 1 ohnehin von § 1a abgewichen werden.“

BTDrs 18/12612, S 32.

Da das Gesetz (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.8.2017 ist, dürfte die Regelung wirklich dahingehend auszulegen sein, dass sie Vertragsschlüsse meint, die vorher getroffen worden sind, als der ArbG noch nichts von den 15% wissen konnte. Vertragsschlüsse zwischen dem 17.8.2017 und 31.12.2018 mit Lauf ab 1.1.2019 sind aber gerade nicht schutzwürdig (für den ArbG).