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Kapitalkonten bei unterschiedlichen Einkunftsarten
13.11.2018, 18:32
Beitrag: #2
Kapitalkonten bei unterschiedlichen Einkunftsarten
BFH, Urteil vom 02. September 2014 – IX R 52/13 –, BFHE 247, 209, BStBl II 2015, 263

Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2013 – 6 K 6171/10 –, juris


Aus dem BFH-Urteil: „... Da § 15a Abs. 2 EStG unabhängig von der Einkunftsart formuliert ist und die Verrechenbarkeit mit künftigen Überschüssen allein an die gesellschaftsrechtliche Beteiligung knüpft ..., sind alle Überschüsse verrechnungsfähig, die mit der Beteiligung in Zusammenhang stehen. ...“
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phönix (13-11-2018)
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Kapitalkonten bei unterschiedlichen Einkunftsarten - showbee - 13.11.2018 18:32

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