Steuerberater

Normale Version: Kapitalkonten bei unterschiedlichen Einkunftsarten
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Eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG (nahezu ohne Einlagen und Entnahmen seit Gründung 2013) erzielt drei Einkunftsarten:

In den vergangenen Jahren erzielte sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen sowie aus privaten Veräußerungsgewinnen (Veräußerung einer Wohnung). Während aus der Vermietung leichte Verluste generiert werden, waren die Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften sehr positiv. Über alle drei Einkunftsarten hat die Gesellschaft steuerliche Überschüsse erzielt. Auch handelsrechtlich ist über alle Jahre ein positives Kapital gegeben. In den Feststellungsbescheiden der KG entwickelt die Finanzverwaltung das Kapitalkonto der Kommanditisten, wobei ausschließlich das Kapitalkonto aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dargestellt wird. Das ist nach Auffassung der Finanzverwaltung zutreffend, da das Gesetz die Anwendbarkeit des § 15 a EStG nur bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, nicht jedoch aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften regelt.

In der Folge werden die Verluste aus der Vermietung und Verpachtung zu verrechenbaren Verlusten, da das einzig und allein aus den Vermietungseinkünften berechnete Kapitalkonto wegen den Verlusten negativ wird, während die Vermögenszuwächse der KG aus den anderen Einkunftsarten unberücksichtigt bleiben.

Unseren Vorschlag, die Vermögensmehrungen aus anderen Einkunftsarten wie eine Einlage bei der Berechnung des Kapitalkontos zu behandeln, wird seitens der Finanzverwaltung nicht entsprochen ("das ist keine Einlage").

In der Literatur finde ich keine Aussagen zur Behandlung des Sachverhaltes. Hat jemand dazu Ideen, welche Argumente noch "ins Feld" zu führen wären.

Dankeschön.
BFH, Urteil vom 02. September 2014 – IX R 52/13 –, BFHE 247, 209, BStBl II 2015, 263

Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2013 – 6 K 6171/10 –, juris


Aus dem BFH-Urteil: „... Da § 15a Abs. 2 EStG unabhängig von der Einkunftsart formuliert ist und die Verrechenbarkeit mit künftigen Überschüssen allein an die gesellschaftsrechtliche Beteiligung knüpft ..., sind alle Überschüsse verrechnungsfähig, die mit der Beteiligung in Zusammenhang stehen. ...“
Super! Hatte ich bisher nicht mitgeschnitten!
Steht sogar im BStBl ;-) Muss doch der Finanzbeamte kennen!
Aber Achtung bei Kapitalkonten Erhöhung durch nicht steuerbare Gewinne:
nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz sind nicht steuerbar Gewinne bei der Ermittlung des Kapitalkontos nicht zu berücksichtigen
Urteil v. 30.10.2019 - 1 K 1540/18
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/831404/
Heute dazu auch ein umfassendes BMF Schreiben.


https://www.bundesfinanzministerium.de/C...aften.html
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