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Verlust - nachträgliche Bestimmung von Kapitalkonten - 15a EStG
10.08.2018, 10:15
Beitrag: #2
RE: Verlust - nachträgliche Bestimmung von Kapitalkonten - 15a EStG
Wie sieht denn die Bilanz der KG für 2015 aus? Irgendwie mussten ja die Wg des vormaligen EU in die KG eingebucht worden sein. Grundsatz wäre nach § 24 UmwStG der gemeine Wert, also Gewinnrealisierung in der Erbengemeinschaft. Dann müsste es auch hohe Kapitalkonten geben. Wenn ich das richtig verstehe, sind da also 300T€ EK vorhanden. Eine schriftliche vertragliche Vereinbarung ist zwar sinnvoll, aber nicht zwingend. Denn ob etwas Festkapital oder variables Kapital ist, ist unerheblich. Die fehlende Vereinbarung dürfte nur dazu führen, dass ggf. ein Teil des EK auf die Komplementär-GmbH entfällt, wenn der Ges.Vertrag der KG nicht ausdrücklich vorsieht, dass die GmbH nicht am Vermögen beteiligt wird.

Die Streitfrage, ob positives EK für die Verluste 2016 vorhanden ist, ist nur in 2016 zu klären. Das Kapitalkonto selbst wird nicht vom FA festgestellt. Es kann auch noch im Rahmen der 2016 Veranlagung vorgetragen werden.
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RE: Verlust - nachträgliche Bestimmung von Kapitalkonten - 15a EStG - showbee - 10.08.2018 10:15

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