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Verlust - nachträgliche Bestimmung von Kapitalkonten - 15a EStG - Druckversion

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Verlust - nachträgliche Bestimmung von Kapitalkonten - 15a EStG - cairomax - 10.08.2018 10:05

Hallo,

hab mal eine Frage zu Kapitalkonten lt. Gesellschaftsvertrag:

Das Problem:
2014: Einzelunternehmer stirbt, danach Erbengem. von Ehefrau u Tochter.

2015 Gründung GmbH&Co.KG. Diese übernimmt ohne irgendwelche Anträge (z.b. wegen Formwechsel oder Einbringung § 24 UmwStG) den Gewerbebetrieb aus der Erbengemeinschaft mit positivem Kapital 300.000,00 (sollte EK sein)
In 2015 wurde ein kleiner Gewinn erwirtschaftet.

2016 Verlust iHv 150.000,00 €.

Die Gesonderte Feststellung für 2015 hatte natürlich keine Angaben zu dem Eigenkapital 300Tsd enthalten und zusätzlich haben die Kommanditisten in dem Gesellschaftsvertrag 2015 auch wirklich "keine" Regelung zu den Kapitalkonten getroffen.
Der GuEB 2015 ist noch änderbar, so dass ich dort die 300Tsd als EK festschreiben lassen könnte, aber wird das wohl durchgehen, ohne das der Vertrag irgendetwas festgelegt hat hierzu? Außerdem wurde nie ein Buchwertantrag gestellt. Egal es gibt sagen wir mal keine stillen Reserven! Davon ausgehend was ist der beste Weg.

Für 2015 soll ein Verlust nach § 15a entstehen, damit auch der Verlustrücktrag nach 2014 möglich ist.
Ich befürchte aber das FA wird das anzweifeln und behaupten, es gibt kein anzunehmendes EK nach § 15a zur Verrechnung.

Ich denke es muss eine Regelung für die Kapitalkonten getroffen werden, aber das geht ja nicht rückwirkend. Ich würde es aber zumindest probieren und einfach den GuEB nach 164 AO ändern lassen mit dem Hinweis, es gibt halt EK in Höhe von 300 aus der Einbringung und dieses ist mit Verlusten zu verrechnen u deshalb EK-Charakter.

Die Problematik von der Einbringung will ich mal gar nicht erst anpacken...


RE: Verlust - nachträgliche Bestimmung von Kapitalkonten - 15a EStG - showbee - 10.08.2018 10:15

Wie sieht denn die Bilanz der KG für 2015 aus? Irgendwie mussten ja die Wg des vormaligen EU in die KG eingebucht worden sein. Grundsatz wäre nach § 24 UmwStG der gemeine Wert, also Gewinnrealisierung in der Erbengemeinschaft. Dann müsste es auch hohe Kapitalkonten geben. Wenn ich das richtig verstehe, sind da also 300T€ EK vorhanden. Eine schriftliche vertragliche Vereinbarung ist zwar sinnvoll, aber nicht zwingend. Denn ob etwas Festkapital oder variables Kapital ist, ist unerheblich. Die fehlende Vereinbarung dürfte nur dazu führen, dass ggf. ein Teil des EK auf die Komplementär-GmbH entfällt, wenn der Ges.Vertrag der KG nicht ausdrücklich vorsieht, dass die GmbH nicht am Vermögen beteiligt wird.

Die Streitfrage, ob positives EK für die Verluste 2016 vorhanden ist, ist nur in 2016 zu klären. Das Kapitalkonto selbst wird nicht vom FA festgestellt. Es kann auch noch im Rahmen der 2016 Veranlagung vorgetragen werden.


RE: Verlust - nachträgliche Bestimmung von Kapitalkonten - 15a EStG - cairomax - 10.08.2018 10:44

Also es gibt einen Übertragungsvertrag aus der Erbengem auf die GmbH & Co.KG mit Wirkung auf den 1.1.15. Dies ist zivilrechtlich wohl Einzelrechtsnachfolge, weil Gesamtnachfolge von Erbengem auf GmbH & Co KG nicht möglich ist nach UmwG. Also das wurde alles einzeln definiert aber steuerlich nicht gem. § 24 UmwStG beantragt.

1. Bilanziell wurde 910 als Verlustausgleichskonto für das eingebrachte positive Kapital verwendet. Das sind die sogar 350 Tds. (kein Antrag nach 24 UmwStG gestellt). WG aktiva sind hauptsächlich AV mit Finanzanlagen und unfertige Erzeugnisse , Forderungen und hoher Bankbestand, dazu gibts natürlich noch Verb. in Summe BV 350.000.
2. Gewinnanteile wurden als "nicht entnehmbare Anteile" auch dem Konto 910 gutgeschrieben. Soweit ok und bedeuten für mich, die sind auch verrechenbar.
3. Die GmbH hat keinen Kapitalanteil. Ich sehe hier kein Problem.

Entnahmen, sonstige Einlagen wurden auf einem quasi "Verrechnungskonto erfasst.

Ich denke von der Darstellung in der Bilanz passt es, dies wäre ein 3-Konten-Modell wenn man es formulieren würde.

Aber ich hab Sorge vor der Entdeckung wg. § 24 UmwStG, was aber in Zukunft risikobehaftet bleibt. Womöglich gibt es hier doch mögliche stille Reserven

Wenn ich dem FA in 2016 aufeinmal sage, ja wir haben 350.000 positives Kap für 15a, aber das resultiert schon aus 2015, wird doch das die Rückfrage nach 2015 aufwerfen, warum es dort nicht als Kapital 15a erklärt wurde, oder nicht?
Meinst du es kann also in 2016 einfach als Eigenkapital erklärt werden? Bilanziell wurde es ja bisher immer richtig gestellt. Aber das FA nimmt ja im GuEB eine Feststellung d. KapKto`s vor, deswegen denke ich müsste 2015 vorab berichtigt werden.

Sorry, es kollidieren hier ein paar Probleme miteinander, ich bin schon sauer auf meinen Kollegen, der mir diesen Fall so hinterlassen hat. Sad


RE: Verlust - nachträgliche Bestimmung von Kapitalkonten - 15a EStG - phönix - 10.08.2018 11:29

(10.08.2018 10:44)cairomax schrieb:  Aber das FA nimmt ja im GuEB eine Feststellung d. KapKto`s vor, deswegen denke ich müsste 2015 vorab berichtigt werden.

Das steht zwar im Bescheid drin, ist aber keine Feststellung.
Wir haben nicht selten die Situation, dass die Kapitalkonten nicht aufeinander aufbauen. Problem ist allerdings, dass die EDV im FA die Abweichungen nicht unproblematisch verarbeiten kann. Da kommt bei denen sowieso oft genug gequirlter Mist raus, und wenn es dann noch Änderungen zum Vorjahr gibt, braucht man schon einen Spezi auf FA-Seite, der die richtigen Eingaben hinzaubert.


RE: Verlust - nachträgliche Bestimmung von Kapitalkonten - 15a EStG - showbee - 10.08.2018 11:41

Ja, einfach für 2016 das richtige Kapitalkonto erklären und ggf. in einer Anlage die Entwicklung seit 1.1.2015 für jeden Kommanditisten erläutern. Es gilt: Ist etwas nachvollziehbar und sauber erklärt, kann man es abhaken und Bescheide erklärungsgemäß verfügen.


RE: Verlust - nachträgliche Bestimmung von Kapitalkonten - 15a EStG - cairomax - 10.08.2018 11:57

Das klingt einleuchtend mit der "nur"-Darstellung für 2016... könnte klappen.
Im Sonder-BV der Kdt. (mittlerw. alleinige, da Mutter auch verstorben) ist in GmbH&Co.KG aus Erbengem. ein Grundstück 1983 übertragen worden. Da lasten erhebliche stille Reserven drinne.
Deswegen habe ich grad große Sorge, dass ohne § 24 UmwStG-Antrag die stillen Reserven aufgedeckt werden bei Auffallen oder BP.
Es gibt doch noch die konkludente Annahme vom Buchwertansatz durch Einreichung der Erklärung mit Buchwerten, wie seht Ihr das? Kann man sich darauf verlassen? Das Eisen ist heiß oder?

- letztes Problem zu diesem Fall: Die Kdt. hatte als AN auch noch Gehalt bezogen in der gleichen GmbH&Co, hier wurde LSt einbehalten und SozVers abgeführt, alles Aufwand in der KG.

a) ist das so zulässig? lt. meinem Kollegen ja, müsste nur als Gewinn hinzugerechnet werden nachher.

b) ok ist es also Sonder-Betriebseinn. bei der Kdt. oder Vorabgewinn? Und wenn Sonder-BE, gibt es hier USt wg. Leistungsaustausch?
Anmerkung: Die Anstellung existiert nur, weil hier die gesetzliche Sozialvers. erwünscht war denke ich.

Danke für eure so schnellen Beiträge....! Bin erstaunt Smile


RE: Verlust - nachträgliche Bestimmung von Kapitalkonten - 15a EStG - phönix - 10.08.2018 13:43

(10.08.2018 11:57)cairomax schrieb:  Die Kdt. hatte als AN auch noch Gehalt bezogen in der gleichen GmbH&Co, hier wurde LSt einbehalten und SozVers abgeführt, alles Aufwand in der KG.

a) ist das so zulässig? lt. meinem Kollegen ja, müsste nur als Gewinn hinzugerechnet werden nachher.

vgl. HHR § 15 Rz 478
Hinzurechnung erforderlich
bei EST-Veranlagung auf Vermeidung der doppelten Besteuerung als § 15 und § 19 achten!

(10.08.2018 11:57)cairomax schrieb:  b)Und wenn Sonder-BE, gibt es hier USt wg. Leistungsaustausch?
vgl. HHR § 15 Rz 480
wenn Anstellungsvertrag, dann keine Unternehmereigenschaft, also keine UST

(10.08.2018 11:57)cairomax schrieb:  Anmerkung: Die Anstellung existiert nur, weil hier die gesetzliche Sozialvers. erwünscht war denke ich.

Leistungsanspruch an die SV richtet sich nicht nach Wunschkonzert oder gar eingezahlten Beträgen, sonder nach speziellen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Eher wäre zu befürchten dass die SV z.B. den Rentenwunsch nicht erfüllt oder kein ALG auszahlt.


RE: Verlust - nachträgliche Bestimmung von Kapitalkonten - 15a EStG - phönix - 10.08.2018 14:02

siehe auch BFH-Urteil vom 24.1.1980 (IV R 156-157/78) BStBl. 1980 II S. 271


RE: Verlust - nachträgliche Bestimmung von Kapitalkonten - 15a EStG - cairomax - 10.08.2018 14:25

(10.08.2018 14:02)phönix schrieb:  siehe auch BFH-Urteil vom 24.1.1980 (IV R 156-157/78) BStBl. 1980 II S. 271

Das passt, super danke!Smile