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Verlust - nachträgliche Bestimmung von Kapitalkonten - 15a EStG
10.08.2018, 10:05
Beitrag: #1
Verlust - nachträgliche Bestimmung von Kapitalkonten - 15a EStG
Hallo,

hab mal eine Frage zu Kapitalkonten lt. Gesellschaftsvertrag:

Das Problem:
2014: Einzelunternehmer stirbt, danach Erbengem. von Ehefrau u Tochter.

2015 Gründung GmbH&Co.KG. Diese übernimmt ohne irgendwelche Anträge (z.b. wegen Formwechsel oder Einbringung § 24 UmwStG) den Gewerbebetrieb aus der Erbengemeinschaft mit positivem Kapital 300.000,00 (sollte EK sein)
In 2015 wurde ein kleiner Gewinn erwirtschaftet.

2016 Verlust iHv 150.000,00 €.

Die Gesonderte Feststellung für 2015 hatte natürlich keine Angaben zu dem Eigenkapital 300Tsd enthalten und zusätzlich haben die Kommanditisten in dem Gesellschaftsvertrag 2015 auch wirklich "keine" Regelung zu den Kapitalkonten getroffen.
Der GuEB 2015 ist noch änderbar, so dass ich dort die 300Tsd als EK festschreiben lassen könnte, aber wird das wohl durchgehen, ohne das der Vertrag irgendetwas festgelegt hat hierzu? Außerdem wurde nie ein Buchwertantrag gestellt. Egal es gibt sagen wir mal keine stillen Reserven! Davon ausgehend was ist der beste Weg.

Für 2015 soll ein Verlust nach § 15a entstehen, damit auch der Verlustrücktrag nach 2014 möglich ist.
Ich befürchte aber das FA wird das anzweifeln und behaupten, es gibt kein anzunehmendes EK nach § 15a zur Verrechnung.

Ich denke es muss eine Regelung für die Kapitalkonten getroffen werden, aber das geht ja nicht rückwirkend. Ich würde es aber zumindest probieren und einfach den GuEB nach 164 AO ändern lassen mit dem Hinweis, es gibt halt EK in Höhe von 300 aus der Einbringung und dieses ist mit Verlusten zu verrechnen u deshalb EK-Charakter.

Die Problematik von der Einbringung will ich mal gar nicht erst anpacken...
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Verlust - nachträgliche Bestimmung von Kapitalkonten - 15a EStG - cairomax - 10.08.2018 10:05

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