Korrektur Bilanzansatz möglich?
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22.03.2018, 16:14
Beitrag: #3
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RE: Korrektur Bilanzansatz möglich?
(22.03.2018 15:18)showbee schrieb: Das verstehe ich nicht: § 7g Abs. 2 EStG: 1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts können bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen. 2Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend. Die Hinzurechnung ist erfolgt, die Minderung der AHK wurde nicht vorgenommen, weil wir es nicht brauchten. Im Endeffekt haben wir also in 2009 40 % IAB-Kosten gehabt und in 2011 40% Gewinnerhöhung. Die tatsächliche Normal-Afa sei hier unerwähnt. "Normal" wäre 40% IAB in 2009, Erhöhung in 2011 um 40%, Neutralisierung der Erhöhung durch Minderung der AHK in gleicher Höhe, Sonder-AfA in 2011 i.H.v. 20% und normale Afa von den verminderten AHK ( AHK 800 ./. 200 IAB= 600 davon 10% AfA, nach 5 Jahren noch einmal Änderung wegen So-AfA). All das ist bei uns nicht passiert, das FA hat von sich aus in 2011 die Gewinnerhöhung neutralisiert und stellt jetzt fest, hoppla der Mandant schreibt ja von 800 und nicht von 600 ab. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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Korrektur Bilanzansatz möglich? - tolledeu - 22.03.2018, 14:35
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