22.03.2018, 14:35
Ich habe hier im Rahmen einer BP einen spannenden Punkt der nicht geklärt werden konnte. Der Prüfer will Bilanzansätze korrigieren und damit die Afa, obwohl diese in den Bilanzen m.E. formal richtig sind.
Der SV:
Mandant bildet in 2009 einen IAB in max. Höhe von 200 tsd. €. In 2011 wird investiert und die Maschine für 800 tsd. auch angeschafft. Der IAB wird gewinnerhöhend aufgelöst und keine Minderung der AHK vorgenommen und auch keine So-Afa, weil nicht benötigt. Natürlich wurde von uns von den 800 AHK abgeschrieben. Insoweit hat sich der Gewinn um 200 Tsd. erhöht bzw. der Verlust war nur noch einstellig. Im Rahmen der Steuererklärung forderte das FA auch die Berechnung des IAB und der Auflösung an. Das FA erließ einen Bescheid wie von uns eingereicht. 5 Monate später wurde der Bescheid 2011 geändert und das FA hat die Minderung der AHK als Aufwand berücksichtigt, somit 200 Tsd. zusätzliche Kosten geschenkt. Der Bescheid wird bestandskräftig und ist nicht mehr änderbar.
In 2017 fällt dem Prüfer das auf, er will das korrigieren und sagt, es wurde quasi zu viel Afa angesetzt und daher sind die Bilanzansätze zu ändern und es gibt jetzt ca. 16 Tsd. € weniger Afa pro Jahr ab 2014. Da die Minderung der AHK in § 7g EStG geregelt ist, ist es wie eine Afa zu behandeln.
Ich sehe hier keine Korrekturmöglichkeit auch wenn ganz klar hier ein Fehler vorliegt. Wie seht Ihr das?
LG
Der SV:
Mandant bildet in 2009 einen IAB in max. Höhe von 200 tsd. €. In 2011 wird investiert und die Maschine für 800 tsd. auch angeschafft. Der IAB wird gewinnerhöhend aufgelöst und keine Minderung der AHK vorgenommen und auch keine So-Afa, weil nicht benötigt. Natürlich wurde von uns von den 800 AHK abgeschrieben. Insoweit hat sich der Gewinn um 200 Tsd. erhöht bzw. der Verlust war nur noch einstellig. Im Rahmen der Steuererklärung forderte das FA auch die Berechnung des IAB und der Auflösung an. Das FA erließ einen Bescheid wie von uns eingereicht. 5 Monate später wurde der Bescheid 2011 geändert und das FA hat die Minderung der AHK als Aufwand berücksichtigt, somit 200 Tsd. zusätzliche Kosten geschenkt. Der Bescheid wird bestandskräftig und ist nicht mehr änderbar.
In 2017 fällt dem Prüfer das auf, er will das korrigieren und sagt, es wurde quasi zu viel Afa angesetzt und daher sind die Bilanzansätze zu ändern und es gibt jetzt ca. 16 Tsd. € weniger Afa pro Jahr ab 2014. Da die Minderung der AHK in § 7g EStG geregelt ist, ist es wie eine Afa zu behandeln.
Ich sehe hier keine Korrekturmöglichkeit auch wenn ganz klar hier ein Fehler vorliegt. Wie seht Ihr das?
LG