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Beschränkte Steuerpflicht und Beteiligung an GmbH & Co KG
14.02.2018, 14:29
Beitrag: #4
RE: Beschränkte Steuerpflicht und Beteiligung an GmbH & Co KG
So, also man muss schon erst das EStG durchprüfen und faktisch auch das ausländische Recht. Wenn es nach Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften zu einer Doppelbesteuerung kommt, ist Abkommensrecht zu prüfen.

Also bspw. 15er-Einkünfte auf Ebene der Gesamthand 100,-- dann Abzug Zins aus Darlehen (10,-) = 90,00 Gewinn Gesamthand; Ergebnis Sonderbetrieb = +10 Zinsertrag --> Gewinn MUSchaft = 100,--

Der Betrag ist festzustellen, weil die MU selbst nicht abkommensberechtigt ist (vgl. Art 3 Abs. 1 Buchst b u. c des DBA RUS) bzw. Tz. 2.1.1 BMF Schr 26.9.2014.

Auf Ebene des Kommanditisten kommt es zur Erfassung beschr. stpfl. 15er Einkünfte nach § 1 (4), § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst a EStG.

Bei der ESt kommt nun erstmals das DBA ins Spiel. Das Abkommensrecht kennt keine Prägung, deshalb sind wir tatsächlich bei Art. 6 und Art. 11 des DBA RUS.

Die abkommensrechtlichen "VuV" betragen 90,-- die Zinseinnahmen 10,--. Für 90,-- bleibt es bei Besteuerung im Inland. Nach Art 11 Abs. 1 hat aber nur der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für die Zinsen; die Ausnahmefälle von Abs. 2 ff. liegen nicht vor.

Was ich jetzt auf die Schnelle nicht herausbekommen habe ist, ob im F-Bescheid der KG ein nachrichtlicher Hinweis auf die Prägung enthalten sein sollte, damit das Amt für die beschr. Stpfl. ESt auch das Abkommen richtig anwenden kann (eben Art. 6, 11 und nicht 7). In jedem Fall sollte - wie beim Zebra - die Feststellung bei der KG auf 15er Einkünfte lauten.

VG
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taxpert (14-02-2018)
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RE: Beschränkte Steuerpflicht und Beteiligung an GmbH & Co KG - showbee - 14.02.2018 14:29

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