13.02.2018, 08:12
Mal wieder ein Problem, bei dem ich Eure Hilfe brauche! Ich habe das Gefühl. dass ich mich langsam anfange im Kreis zu drehen!
Russe ohne Wohnsitz in D ist einziger Kommanditist einer vermögensverwaltenden, aber gewerblich geprägten GmbH & Co KG. Zusätzlich gibt er der GmbH & Co KG ein verzinsliches Darlehen.
Nach nationalem Recht eigentlich ziemlich einfach: gewerbliche Einkünfte, Darlehen ist Sonder-BV, Zinsen Sonder-BE!
Da das DBA-Russland aber die Fiktion der Gewerblichkeit nicht kennt, liegen auf Ebene des DBA aus der Gesamthand Einkünfte aus V+V, bei den Sonder-BE Einkünfte aus KapVerm vor.
Prüfe ich jetzt aber bereits auf Ebene der GmbH & Co KG das DBA ab, laufe ich Gefahr, in eine Endlosschleife zu kommen.
Kommt man hier zu dem Schluss, dass die Zinsen gar nicht unter §49 Abs.1 Nr.5 Bst. c) EStG fallen, liegen keine inländischen Einkünfte vor. Damit entfällt aber die Doppelbesteuerung und die Anwendung des DBA! Somit sind wir wieder in nationalen Recht = gewerbliche Einkünfte, steuerpflichtig!
Für sauberer und richtiger halte ich die Prüfung erst auf Ebene der persönlichen ESt!
Für GmbH & Co KG werden gewerbliche Einkünfte festgestellt und auf Ebene der ESt für die Zuweisung des Besteuerungsrechtes das DBA abgeprüft.
Für den Anteil Gesamthand (V+V) besteht Besteuerungsrecht in D, für den Anteil Sonder-BE (Zinsen) nicht! Da jedoch das DBA-Russland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in D ausschließlich das Anrechnungsverfahren vorsieht und ich annehme/unterstelle, dass diese Zinsen in RUS bisher nie versteuert wurden, wird zunächst eine "volle" Steuer in D erhoben.
Bin um jeden Hinweis, welche der beiden Varianten die richtige ist (oder ob es noch Variante 3-15 gibt!) dankbar!
Auch eine positive Bestätigung, ob bei der Konstellation die Zinsen unter §49 Abs.1 Nr.5 Bst. c) EStG fallen, wäre hilfreich!
Vielen Dank im Voraus!
taxpert
Russe ohne Wohnsitz in D ist einziger Kommanditist einer vermögensverwaltenden, aber gewerblich geprägten GmbH & Co KG. Zusätzlich gibt er der GmbH & Co KG ein verzinsliches Darlehen.
Nach nationalem Recht eigentlich ziemlich einfach: gewerbliche Einkünfte, Darlehen ist Sonder-BV, Zinsen Sonder-BE!
Da das DBA-Russland aber die Fiktion der Gewerblichkeit nicht kennt, liegen auf Ebene des DBA aus der Gesamthand Einkünfte aus V+V, bei den Sonder-BE Einkünfte aus KapVerm vor.
Prüfe ich jetzt aber bereits auf Ebene der GmbH & Co KG das DBA ab, laufe ich Gefahr, in eine Endlosschleife zu kommen.
Kommt man hier zu dem Schluss, dass die Zinsen gar nicht unter §49 Abs.1 Nr.5 Bst. c) EStG fallen, liegen keine inländischen Einkünfte vor. Damit entfällt aber die Doppelbesteuerung und die Anwendung des DBA! Somit sind wir wieder in nationalen Recht = gewerbliche Einkünfte, steuerpflichtig!
Für sauberer und richtiger halte ich die Prüfung erst auf Ebene der persönlichen ESt!
Für GmbH & Co KG werden gewerbliche Einkünfte festgestellt und auf Ebene der ESt für die Zuweisung des Besteuerungsrechtes das DBA abgeprüft.
Für den Anteil Gesamthand (V+V) besteht Besteuerungsrecht in D, für den Anteil Sonder-BE (Zinsen) nicht! Da jedoch das DBA-Russland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in D ausschließlich das Anrechnungsverfahren vorsieht und ich annehme/unterstelle, dass diese Zinsen in RUS bisher nie versteuert wurden, wird zunächst eine "volle" Steuer in D erhoben.
Bin um jeden Hinweis, welche der beiden Varianten die richtige ist (oder ob es noch Variante 3-15 gibt!) dankbar!
Auch eine positive Bestätigung, ob bei der Konstellation die Zinsen unter §49 Abs.1 Nr.5 Bst. c) EStG fallen, wäre hilfreich!
Vielen Dank im Voraus!
taxpert