Steuerberater

Normale Version: Beschränkte Steuerpflicht und Beteiligung an GmbH & Co KG
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Mal wieder ein Problem, bei dem ich Eure Hilfe brauche! Ich habe das Gefühl. dass ich mich langsam anfange im Kreis zu drehen!

Russe ohne Wohnsitz in D ist einziger Kommanditist einer vermögensverwaltenden, aber gewerblich geprägten GmbH & Co KG. Zusätzlich gibt er der GmbH & Co KG ein verzinsliches Darlehen.

Nach nationalem Recht eigentlich ziemlich einfach: gewerbliche Einkünfte, Darlehen ist Sonder-BV, Zinsen Sonder-BE!

Da das DBA-Russland aber die Fiktion der Gewerblichkeit nicht kennt, liegen auf Ebene des DBA aus der Gesamthand Einkünfte aus V+V, bei den Sonder-BE Einkünfte aus KapVerm vor.

Prüfe ich jetzt aber bereits auf Ebene der GmbH & Co KG das DBA ab, laufe ich Gefahr, in eine Endlosschleife zu kommen.

Kommt man hier zu dem Schluss, dass die Zinsen gar nicht unter §49 Abs.1 Nr.5 Bst. c) EStG fallen, liegen keine inländischen Einkünfte vor. Damit entfällt aber die Doppelbesteuerung und die Anwendung des DBA! Somit sind wir wieder in nationalen Recht = gewerbliche Einkünfte, steuerpflichtig!

Für sauberer und richtiger halte ich die Prüfung erst auf Ebene der persönlichen ESt!

Für GmbH & Co KG werden gewerbliche Einkünfte festgestellt und auf Ebene der ESt für die Zuweisung des Besteuerungsrechtes das DBA abgeprüft.

Für den Anteil Gesamthand (V+V) besteht Besteuerungsrecht in D, für den Anteil Sonder-BE (Zinsen) nicht! Da jedoch das DBA-Russland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in D ausschließlich das Anrechnungsverfahren vorsieht und ich annehme/unterstelle, dass diese Zinsen in RUS bisher nie versteuert wurden, wird zunächst eine "volle" Steuer in D erhoben.

Bin um jeden Hinweis, welche der beiden Varianten die richtige ist (oder ob es noch Variante 3-15 gibt!) dankbar!

Auch eine positive Bestätigung, ob bei der Konstellation die Zinsen unter §49 Abs.1 Nr.5 Bst. c) EStG fallen, wäre hilfreich!

Vielen Dank im Voraus!

taxpert
§ 50i Abs. 1 Satz 2 EStG oder § 4i Satz 1 EStG anwendbar?
Meines Erachtens nach kein Fall der §§50i oder 4i EStG!

taxpert
So, also man muss schon erst das EStG durchprüfen und faktisch auch das ausländische Recht. Wenn es nach Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften zu einer Doppelbesteuerung kommt, ist Abkommensrecht zu prüfen.

Also bspw. 15er-Einkünfte auf Ebene der Gesamthand 100,-- dann Abzug Zins aus Darlehen (10,-) = 90,00 Gewinn Gesamthand; Ergebnis Sonderbetrieb = +10 Zinsertrag --> Gewinn MUSchaft = 100,--

Der Betrag ist festzustellen, weil die MU selbst nicht abkommensberechtigt ist (vgl. Art 3 Abs. 1 Buchst b u. c des DBA RUS) bzw. Tz. 2.1.1 BMF Schr 26.9.2014.

Auf Ebene des Kommanditisten kommt es zur Erfassung beschr. stpfl. 15er Einkünfte nach § 1 (4), § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst a EStG.

Bei der ESt kommt nun erstmals das DBA ins Spiel. Das Abkommensrecht kennt keine Prägung, deshalb sind wir tatsächlich bei Art. 6 und Art. 11 des DBA RUS.

Die abkommensrechtlichen "VuV" betragen 90,-- die Zinseinnahmen 10,--. Für 90,-- bleibt es bei Besteuerung im Inland. Nach Art 11 Abs. 1 hat aber nur der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für die Zinsen; die Ausnahmefälle von Abs. 2 ff. liegen nicht vor.

Was ich jetzt auf die Schnelle nicht herausbekommen habe ist, ob im F-Bescheid der KG ein nachrichtlicher Hinweis auf die Prägung enthalten sein sollte, damit das Amt für die beschr. Stpfl. ESt auch das Abkommen richtig anwenden kann (eben Art. 6, 11 und nicht 7). In jedem Fall sollte - wie beim Zebra - die Feststellung bei der KG auf 15er Einkünfte lauten.

VG
Ich danke Dir für die Bestätigung meiner Gedankengänge!

Da das DBA-RUS zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in D ausschließlich das Anrechnungsverfahren vorsieht, bleiben tatsächlich bis zum Nachweis der in RUS bezahlten Steuern auf die Zinsen (von dem ich unterstelle, dass sie bisher nie versteuert wurden!) die vollen "100" steuerpflichtig!

Im übrigen sind es nicht nur im Rahmen der Feststellung bei KG, sondern auch im Rahmen der ESt-Festsetzung gewerbliche Einkünfte! Hier greift ausschließlich das nationale Recht!

Natürlich ist das der klassische Fall, der unseren Behördenaufbau grundsätzlich "überfordert"! Da auf Ebene der PersGes das DBA nicht anzuwenden ist, wird auch nichts entsprechendes mitgeteilt! Und auf Ebene der ESt weiß man nicht, wie sich die Einkünfte zusammensetzen!

Ohne Kommunikation geht dar gar nichts! Es sei denn, man meldet den Fall zur Bp! Wir werden's schon richten!

taxpert
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