Einkünfte aus Polen
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02.05.2017, 13:41
Beitrag: #3
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RE: Einkünfte aus Polen
Hier ein Auszug zum 2. Punkt: Gerade die 20%ige Besteuerung legt die Vermutung nahe, dass hier eine Art Aufsichtsratvergütung vorliegen könnte.
Der Begriff "Aufsichtsratsvergütungen" umfasst lt. Art. 15 DBA Polen (Art. 16 Revisionsabkommen DBA Polen, gültig ab 1.1.2005) Vergütungen, die Mitglieder des Aufsichtsrats von Kapitalgesellschaften oder ähnlicher Organe, z.B. Beirat einer GmbH, beziehen. Das Revisionsabkommen enthält in Art. 16 Abs. 2 DBA Polen eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf bevollmächtigte Vertreter, d.h. Geschäftsführer und Vorstände. Bei sonstigen Verträgen wie z.B. Beraterverträgen ist eine funktionale Qualifikation der Tätigkeit anhand der jeweiligen Veranlassung erforderlich, um eine entsprechende Zuordnung der Vergütungen zu ermöglichen. Diese Qualifikation ist unter Berücksichtigung von maßgebenden Dokumenten oder Gesellschafterbeschlüssen vorzunehmen. Soweit eindeutig eine Überwachungs- oder Kontrolltätigkeit erfolgte und eine Aufteilung möglich ist, ist Art. 16 Abs. 2 DBA D-POL 2004 anzuwenden. Unter die entsprechenden Vergütungen fallen nicht nur die Grundvergütungen und Tantiemen sondern auch sonstige Sondervergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsleistungen und Sachleistungen. Andere Vergütungen, auch von derselben Gesellschaft, sind nach den entsprechenden Artikeln zu behandeln (z.B. selbständige Arbeit Art. 13 (Art. 14 Revisionsabkommen DBA Polen, gültig ab 1.1.2005) oder nichtselbständige Arbeit Art. 14 (Art. 15 Revisionsabkommen, DBA Polen, gültig ab 1.1.2005). - Zuweisung des Besteuerungsrechts - Besteuerung im Wohnsitzstaat Deutschland Deutschland hat als Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gehören zu den Einkünften gem. § 18 EStG. Deutschland als Ansässigkeitsstaat vermeidet die Doppelbesteuerung im Wege der Anrechnung der polnischen Steuern (Art. 21 Abs. 1b DBA Polen, Art. 24 Abs. 1b Revisionsabkommen DBA Polen, gültig ab 1.1.2005). Für den im Revisionsabkommen erweiterten Personenkreis der Geschäftsführer (Art. 16 Abs. 2 DBA Polen) wird allerdings Steuerfreistellung nach Art. 24 Abs. 1a DBA Polen gewährt. Die Anrechnung der polnischen Steuern ist der Höhe nach begrenzt auf die deutschen Steuern, die auf die polnischen Einkünfte entfallen. Zur Ermittlung der deutschen Steuern auf die polnischen Einkünfte werden die polnischen Einkünfte (Bruttoeinnahmen abzüglich der in wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben) zur Summe der Einkünfte ins Verhältnis gesetzt (§ 34c Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Berechnung erfolgt pro Land (per-country-limitation) für alle in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte aus polnischen Quellen (§ 68a EStDV). Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt nach deutschem Recht. Für die Umrechnung in Euro können die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse lt. Bundessteuerblatt verwendet werden. Gem. § 34c Abs. 2 EStG können die polnischen Steuern auf Antrag - statt auf die deutschen Steuern angerechnet - wie Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden. Dies kann in Verlustsituationen oder bei niedriger Steuerbelastung sinnvoll sein. Die Einkünfte und die polnische Quellensteuer sind in der Anlage AUS einzutragen, ebenso wie die Entscheidung, ob die polnischen Steuern angerechnet oder abgezogen werden sollen. In der Mehrzahl der Fälle ist die Anrechnung vorteilhafter. - Besteuerung im Tätigkeitsstaat Polen Das Besteuerungsrecht für die Aufsichtsratsvergütungen wendet Polen als Quellenstaat an. Die Quellensteuer beträgt 25 %, ab 1.1.2004 20 %. Es besteht allerdings die Möglichkeit durch Geltendmachung von sog. Erwerbsaufwendungen die Effektivbesteuerung zu vermindern. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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![]() phönix (03-05-2017) |
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Einkünfte aus Polen - phönix - 28.04.2017, 23:56
Einkünfte aus Polen - showbee - 29.04.2017, 20:19
RE: Einkünfte aus Polen - tolledeu - 02.05.2017 13:41
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RE: Einkünfte aus Polen - showbee - 04.05.2017, 20:36
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