Steuerberater

Normale Version: Einkünfte aus Polen
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Die Globalisierung schlägt zu - ich habe das 1. Mal einen Fall mit Berührung zum polnischen Steuerrecht. Steuerpflichtiger ist von Beruf Ingenieur und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Seine Einkünfte bezieht er größtenteils in Polen, hat aber auch deutsche Einkünfte.

Zum einen ist er angestellt bei einem Unternehmen in Polen tätig, dazu fährt er regelmäßig vom deutschen Wohnort nach Polen. Für die Einkünfte liegt eine Bescheinigung der polnischen Behörde vor, die die Höhe der Einnahmen, die Werbungskosten und die gezahlte Steuer bescheinigt. Nach dem DBA Polen erfolgt die Besteuerung nach meinem Verständnis in Polen, da er sich mehr als 183 Tage jährlich in Polen aufhält (Art. 15). Wäre er weniger als 183 Tage in Polen tätig, bliebe das deutsche Besteuerungsrecht erhalten. Insoweit richtig?

Des weiteren übt er für ein weiteres polnisches Unternehmen in einem anderen Ort die Tätigkeit eines "Managers" für 5.000 € jährlich aus. Hierfür legt der Steuerpflichtige mir eine Bescheinigung der polnischen Behörde vor, nach der es sich bei der Tätigkeit nicht um nichtselbstständige Einkünfte handelt, sondern um eine "manager fee". Dabei soll es sich um eine Art selbstständige Einkünfte nach dem polnischen Steuersystem handeln. Auch für diese selbstständigen Einkünfte werden die Einnahmen wie auch die darauf abgeführten polnischen Einkommensteuern (20% der Einnahmen) bescheinigt. Eine echte Betriebsstätte des deutschen Steuerpflichtigen in Polen gibt es nicht. Wie sind diese Art von Einnahmen in der deutschen Steuererklärung zu erklären? Normalerweise würde ich für diese Einkünfte eine deutsche Einkünfteermittlung machen und als deutsche Einkünfte nach DBA Art. 14 erklären - allerdings hat der vorherige Berater im Finanzamt in den Vorjahren regelmäßig die selbstständigen Einkünfte durch Übersendung der von der polnischen Behörde ausgefertigten Belege mitgeteilt, das deutsche Finanzamt hat aber nie eine Besteuerung vorgenommen.selbst wenn es deutsche Einkünfte wären: Wie würde man dann mit den gezahlten ausländischen Steuern umgehen?

Hat einer von Euch Erfahrung, wie mit einem vergleichbaren Sachverhalt umzugehen ist? Was ist hier richtig? Wie muss das in der deutschen Einkommensteuererklärung eingetragen werden? Anlage S + Anlage Aus?

Vielen Dank für Euer Mitdenken
Also unbeschränkte Stpfl im Inland, dann ist ja erstmal egal, ob es § 18 oder § 19 ist, wenn es im Inland wenigstens eins von beiden wäre.

Für Abkommenszwecke musst du aber entscheiden, was es ist. Wichtiger noch ist die Ansässigkeit nach DBA (Art 4 Abs 1 und 2 DBA).

Ob es dann Art 7, 14 oder 15 des DBA ist, muss erstmal nach den DBA Definitionen geprüft werden, erst wenn das Abkommen nichts hergibt, erfolgt die Abgrenzung nach deutschem ESt-Verständnis (Vgl Art 3 Abs 2 DBA).

Wenn es nun tatsächlich Art 14 ist und in PL keine feste Einrichtung vorliegt, bleibt das Besteuerungsrecht in DE (Ansässigkeitsstaat). Ist allerdings PL der Ansässigkeitsstaat, dann würde PL besteuern, soweit es in DE keine feste Einrichtung gibt.

Wichtig ist also hier die Ansässigkeit zu klären. Gerade wenn er auch in PL tätig wird, dürfte er auch dort Wohnsitz und/oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Hier ein Auszug zum 2. Punkt: Gerade die 20%ige Besteuerung legt die Vermutung nahe, dass hier eine Art Aufsichtsratvergütung vorliegen könnte.

Der Begriff "Aufsichtsratsvergütungen" umfasst lt. Art. 15 DBA Polen (Art. 16 Revisionsabkommen DBA Polen, gültig ab 1.1.2005) Vergütungen, die Mitglieder des Aufsichtsrats von Kapitalgesellschaften oder ähnlicher Organe, z.B. Beirat einer GmbH, beziehen. Das Revisionsabkommen enthält in Art. 16 Abs. 2 DBA Polen eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf bevollmächtigte Vertreter, d.h. Geschäftsführer und Vorstände. Bei sonstigen Verträgen wie z.B. Beraterverträgen ist eine funktionale Qualifikation der Tätigkeit anhand der jeweiligen Veranlassung erforderlich, um eine entsprechende Zuordnung der Vergütungen zu ermöglichen. Diese Qualifikation ist unter Berücksichtigung von maßgebenden Dokumenten oder Gesellschafterbeschlüssen vorzunehmen. Soweit eindeutig eine Überwachungs- oder Kontrolltätigkeit erfolgte und eine Aufteilung möglich ist, ist Art. 16 Abs. 2 DBA D-POL 2004 anzuwenden. Unter die entsprechenden Vergütungen fallen nicht nur die Grundvergütungen und Tantiemen sondern auch sonstige Sondervergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsleistungen und Sachleistungen.

Andere Vergütungen, auch von derselben Gesellschaft, sind nach den entsprechenden Artikeln zu behandeln (z.B. selbständige Arbeit Art. 13 (Art. 14 Revisionsabkommen DBA Polen, gültig ab 1.1.2005) oder nichtselbständige Arbeit Art. 14 (Art. 15 Revisionsabkommen, DBA Polen, gültig ab 1.1.2005).

- Zuweisung des Besteuerungsrechts

- Besteuerung im Wohnsitzstaat Deutschland

Deutschland hat als Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gehören zu den Einkünften gem. § 18 EStG. Deutschland als Ansässigkeitsstaat vermeidet die Doppelbesteuerung im Wege der Anrechnung der polnischen Steuern (Art. 21 Abs. 1b DBA Polen, Art. 24 Abs. 1b Revisionsabkommen DBA Polen, gültig ab 1.1.2005). Für den im Revisionsabkommen erweiterten Personenkreis der Geschäftsführer (Art. 16 Abs. 2 DBA Polen) wird allerdings Steuerfreistellung nach Art. 24 Abs. 1a DBA Polen gewährt.

Die Anrechnung der polnischen Steuern ist der Höhe nach begrenzt auf die deutschen Steuern, die auf die polnischen Einkünfte entfallen. Zur Ermittlung der deutschen Steuern auf die polnischen Einkünfte werden die polnischen Einkünfte (Bruttoeinnahmen abzüglich der in wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben) zur Summe der Einkünfte ins Verhältnis gesetzt (§ 34c Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Berechnung erfolgt pro Land (per-country-limitation) für alle in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte aus polnischen Quellen (§ 68a EStDV).

Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt nach deutschem Recht. Für die Umrechnung in Euro können die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse lt. Bundessteuerblatt verwendet werden.

Gem. § 34c Abs. 2 EStG können die polnischen Steuern auf Antrag - statt auf die deutschen Steuern angerechnet - wie Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden. Dies kann in Verlustsituationen oder bei niedriger Steuerbelastung sinnvoll sein.

Die Einkünfte und die polnische Quellensteuer sind in der Anlage AUS einzutragen, ebenso wie die Entscheidung, ob die polnischen Steuern angerechnet oder abgezogen werden sollen. In der Mehrzahl der Fälle ist die Anrechnung vorteilhafter.

- Besteuerung im Tätigkeitsstaat Polen

Das Besteuerungsrecht für die Aufsichtsratsvergütungen wendet Polen als Quellenstaat an. Die Quellensteuer beträgt 25 %, ab 1.1.2004 20 %. Es besteht allerdings die Möglichkeit durch Geltendmachung von sog. Erwerbsaufwendungen die Effektivbesteuerung zu vermindern.
Danke für die Anregungen. Zum Glück machen ja bald Computer das ganze Steuerrecht, da braucht man keine Berater mehr.
(03.05.2017 17:27)phönix schrieb: [ -> ]Danke für die Anregungen. Zum Glück machen ja bald Computer das ganze Steuerrecht, da braucht man keine Berater mehr.

Das haben sie doch sogar dir schon in der Schule gesagt, oder? Also ich glaube nicht, dass ein Computer bei unseren Gesetzen uns ersetzen kann. Eher klappt das mit der Steuervereinfachung und dem Bierdeckel ;-)
yeah, ein Bierdeckel für das Doppelbesteuerungsabkommen.
(03.05.2017 22:42)phönix schrieb: [ -> ]yeah, ein Bierdeckel für das Doppelbesteuerungsabkommen.

Wenn die Regierung weiter fleißig gebrauch macht von der verfassungsmäßigen treaty override (Besteuerung) dann klappt das auch beim DBA mit Bierdeckel. Es ist ja dann egal was da drin steht.
Und wenn ein anderer Staat ein DBA kündigen will, dann schicken wir einfach die Steinbrück'sche Kavallerie.
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