§ 46 (2) EStG
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11.02.2016, 14:51
Beitrag: #2
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RE: § 46 (2) EStG
Ich meine, wenn ein Ehegatte getrennte Veranlagung beantragt, werden BEIDE getrennt veranlagt. Das ergab/ergibt sich doch aus § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG. Der 46 des EM nebst Antrag auf getrennte Veranlagung zieht also die EF mit in die Veranlagung (dann getrennt).
Und hier noch adhoc ein passendes Urteil: BFH, Urteil vom 21.09.2006, VI R 80/04, BStBl II 2007, 11: Zitat:Gemäß § 25 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 46 EStG eine Veranlagung unterbleibt. Ehegatten können nach § 26 Abs. 1 EStG unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG), Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) und für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung besonderer Veranlagung (§ 26c EStG) wählen. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG werden Ehegatten getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. Eine Zusammenveranlagung kommt nur in Betracht, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen (§ 26 Abs. 2 Satz 2 EStG) oder wenn sie keine Erklärungen abgeben (§ 26 Abs. 3 EStG). Folglich sind nach § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG zwingend getrennte Veranlagungen für beide Ehegatten durchzuführen, wenn einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung verlangt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 2005 III R 49/05, BFH/NV 2006, 933). |
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![]() Opa (12-02-2016) |
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§ 46 (2) EStG - Opa - 11.02.2016, 11:26
RE: § 46 (2) EStG - showbee - 11.02.2016 14:51
RE: § 46 (2) EStG - Opa - 12.02.2016, 09:59
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