Steuerberater

Normale Version: § 46 (2) EStG
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Es geht um 2010. Also 4 Jahre f. Antragsveranlagung abgelaufen.

Aber EM ganzjährig ALG und EF StKl 5 (fragt mich nicht warum).

Nach 46 (2) 1.: kein Problem die Erklärung nachzuholen, da ALG ü. 410,-. Nun ist aber eine getrennte Veranlagung günstiger. Für den EM kein Problem, aber keine Auswirkung. EF zwar StKl. 5, aber nach 46 (2) 3a nur eine Veranlagung, wenn "beide Arbeitslohn bezogen haben". Hat EM aber nicht. Kann ich trotzdem eine getrennte Veranlagung durchführen?
Ich meine, wenn ein Ehegatte getrennte Veranlagung beantragt, werden BEIDE getrennt veranlagt. Das ergab/ergibt sich doch aus § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG. Der 46 des EM nebst Antrag auf getrennte Veranlagung zieht also die EF mit in die Veranlagung (dann getrennt).

Und hier noch adhoc ein passendes Urteil:

BFH, Urteil vom 21.09.2006, VI R 80/04, BStBl II 2007, 11:

Zitat:Gemäß § 25 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 46 EStG eine Veranlagung unterbleibt. Ehegatten können nach § 26 Abs. 1 EStG unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG), Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) und für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung besonderer Veranlagung (§ 26c EStG) wählen. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG werden Ehegatten getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. Eine Zusammenveranlagung kommt nur in Betracht, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen (§ 26 Abs. 2 Satz 2 EStG) oder wenn sie keine Erklärungen abgeben (§ 26 Abs. 3 EStG). Folglich sind nach § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG zwingend getrennte Veranlagungen für beide Ehegatten durchzuführen, wenn einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung verlangt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 2005 III R 49/05, BFH/NV 2006, 933).

Im Streitfall erzielte der Ehegatte der Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, die den Senat mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen gemäß § 118 Abs. 2 FGO binden, in den Streitjahren nur Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er war folglich nach § 25 Abs. 1 EStG von Amts wegen zur Einkommensteuer zu veranlagen. Die Veranlagung konnte nicht gemäß § 46 EStG unterbleiben, da der Ehegatte keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden war. Nach den bindenden Feststellungen des FG wählte der Ehegatte der Klägerin die getrennte Veranlagung. Bei dieser Sachlage war auch die Klägerin gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG von Amts wegen zur Einkommensteuer zu veranlagen. Dem steht nicht entgegen, dass sie nur dem Lohnsteuerabzug unterliegende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte und selbst keinen Antrag auf Durchführung der Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gestellt hat (vgl. Nolde in Herrmann/ Heuer/Raupach --HHR--, § 46 EStG Anm. 133; Schmidt/Glanegger, EStG, 11. Aufl. 1992, § 46 Anm. 23; Frotscher, EStG, § 46 Rz. 100).
Stimmt, passt. Danke
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