AEAO
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17.12.2015, 11:28
Beitrag: #3
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RE: AEAO
§ 1 AO sagt:
(1) 1 Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Die GewSt wird aber von den Gemeinden verwaltet. |
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![]() phönix (17-12-2015) |
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Nachrichten in diesem Thema |
RE: AEAO - tosch - 17.12.2015 11:28
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