Steuerberater

Normale Version: AEAO
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Hallo,
gilt der AEAO eigentlich nicht für die GewSt?
Konkret geht es um den hälftigen Erlass von Säumniszuschlägen nach AEAO zu § 240. Eben mit einer Gemeinde telefoniert und die meinten, dass sie das grundsätzlich nicht machen würden.
ja, der AEAO bindet meines Wissens nur die Finanzverwaltung.
§ 1 AO sagt:

(1) 1 Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

Die GewSt wird aber von den Gemeinden verwaltet.
(17.12.2015 11:28)tosch schrieb: [ -> ]§ 1 AO sagt:

(1) 1 Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

Die GewSt wird aber von den Gemeinden verwaltet.

aber § 1 Abs. 2 AO:
(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:
.....
5.
die Vorschriften des Fünften Teils
(Erhebungsverfahren)
.....
Ja, natürlich gilt die Möglichkeit eines Erlasses aus der AO entsprechend. Aber die "Ausführungsvorschriften" aus dem AEAO können mangels Zuständigkeit der Finanzverwaltung keine automatische Wirksamkeit für die Gemeinde X haben. Hier kann es eigene Beschlüsse, Satzungen etc. geben. Ähnliches Beispiel hierfür ist auch die Nichtwirksamkeit des "Sanierungserlasses 2003" im Verhältnis Steuerpflichtiger zur Gemeinde bezüglich GewSt, wenn schon seitens des FA EST oder KöSt gestundet/später erlassen wird.
Hat denn schon mal jemand so einen Erlass bei einer Gemeinde durch gekriegt?
(17.12.2015 12:36)Eisvogel schrieb: [ -> ]Hat denn schon mal jemand so einen Erlass bei einer Gemeinde durch gekriegt?

In meinen 25 Jahren Befassung mit Steuern hatte ich im Wesentlichen Berlin, da zieht auch die Finanzveraltung die Gewerbesteuer incl. Nebenleistungen ein. Bei Brandenburger Ämtern waren es nur sehr sehr wenige Fälle (vielleicht 3?), die jedenfalls sämtlich abgeschmettert wurden. "Darüber müsste die Stadtverordentenversammlung beschließen" war damals glaube ich das Totschlagargument.
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