§ 16 StBGebV
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01.06.2007, 13:35
Beitrag: #2
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RE: § 16 StBGebV
Hallo,
§ 16 StBGebV bezieht sich auf Post- und Telekommunikationskosten. Mit den Ausführungen zu § 12 StBGebV hat dies reichlich wenig zu tun. Die Erläuterungen zu § 12 StBGebV weisen darauf hin, dass hier die Begrifflichkeit der "Angelegenheit" aus der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) entnommen wurde. Eine Erläuterung hierzu liegt mir nicht vor. Sinngemäß verstehe ich die Definition der Angelegenheit auf den Auftrag bezogen. So kann die Erstellung einer Einkommensteuererklärung mit all ihren Anlagen als eine Angelegenheit gemäß Auftragsvergabe angesehen werden, auch wenn einzelne Arbeiten separiert abgerechnet werden. Umgekehrt könnte aber auch die Erstellung einer Steuererklärung eine Angelegenheit sein, und die nachträgliche Erstellung einer Anlage (z.B. verschwiegene Einkünfte aus Kapitalvermögen) eine neue, weitere Angelegenheit. Die Vergabe der Erstellung eines Jahresabschlusses inklusive der dazugehörigen Steuererklärungen kann ein einheitlicher Auftrag sein, besteht aber aus mehreren Angelegenheiten: Jahresabschluss, USt-Erklärung, GewSt-Erklärung, und sonstige Erklärungen. Vielleicht gibt aber die BRAGO mehr zum Begriff her. Der DStV sagt hierzu folgendes: Zitat:IV. Begriff der "Angelegenheit" |
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§ 16 StBGebV - lieschenmueller - 01.06.2007, 13:08
RE: § 16 StBGebV - zaunkönig - 01.06.2007 13:35
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