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§ 16 StBGebV
01.06.2007, 13:35
Beitrag: #2
RE: § 16 StBGebV
Hallo,

§ 16 StBGebV bezieht sich auf Post- und Telekommunikationskosten. Mit den Ausführungen zu § 12 StBGebV hat dies reichlich wenig zu tun.


Die Erläuterungen zu § 12 StBGebV weisen darauf hin, dass hier die Begrifflichkeit der "Angelegenheit" aus der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) entnommen wurde. Eine Erläuterung hierzu liegt mir nicht vor.

Sinngemäß verstehe ich die Definition der Angelegenheit auf den Auftrag bezogen. So kann die Erstellung einer Einkommensteuererklärung mit all ihren Anlagen als eine Angelegenheit gemäß Auftragsvergabe angesehen werden, auch wenn einzelne Arbeiten separiert abgerechnet werden.

Umgekehrt könnte aber auch die Erstellung einer Steuererklärung eine Angelegenheit sein, und die nachträgliche Erstellung einer Anlage (z.B. verschwiegene Einkünfte aus Kapitalvermögen) eine neue, weitere Angelegenheit.

Die Vergabe der Erstellung eines Jahresabschlusses inklusive der dazugehörigen Steuererklärungen kann ein einheitlicher Auftrag sein, besteht aber aus mehreren Angelegenheiten: Jahresabschluss, USt-Erklärung, GewSt-Erklärung, und sonstige Erklärungen.

Vielleicht gibt aber die BRAGO mehr zum Begriff her.

Der DStV sagt hierzu folgendes:

Zitat:IV. Begriff der "Angelegenheit"

Die Gebühren entgelten grundsätzlich die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters vom Auftrag bis zur Erledigung der "Angelegenheit" (§ 12 Abs. 1). Mit den Gebühren sind daher generell auch vorbereitende Arbeiten oder Nach- und Nebenarbeiten abgedeckt. Allerdings ist der Begriff der "Angelegenheit" in der StBGebV nicht definiert. Er kann im Hinblick auf die Vielschichtigkeit der steuerlichen Sachverhalte nicht allgemein bestimmt werden. Unstreitig ist insoweit, dass die in der StBGebV aufgezählten Gebührentatbestände für sich eigene Angelegenheiten sind. Andererseits ist die "Angelegenheit" nicht mit dem "Auftrag" gleichzusetzen. Der "Auftrag" umfasst in der Regel mehrere "Angelegenheiten". In Anlehnung an den Kommentar Eckert lässt sich der Begriff etwa wie folgt definieren:

Die Angelegenheit ist die gebührenrechtliche Bündelung von Einzeltätigkeiten zu einer "gebührenrechtlichen Einheit".

Das hat zur Folge, dass die jeweilige Einzeltätigkeit gebührenrechtlich ohne Bedeutung ist, also nicht separat abgerechnet werden kann. Dies ist nur im Rahmen der "Angelegenheit" möglich.
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§ 16 StBGebV - lieschenmueller - 01.06.2007, 13:08
RE: § 16 StBGebV - zaunkönig - 01.06.2007 13:35

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