Änderung der Veranlagungsart: Was stimmt denn nun?
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18.08.2015, 14:10
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.08.2015 14:13 von showbee.)
Beitrag: #5
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Änderung der Veranlagungsart: Was stimmt denn nun?
Bis zur Unanfechtbarkeit kann die Wahl natürlich neu ausgeübt werden ohne Angabe von Gründen bzw der Voraussetzung, das eine niedrige Gesamtsteuer iE Eintritt. Also WahlR durch Abgabe der EStE und innerhalb Rechtsbehelfsfrist bzw bis zur Entscheidung über Einspruch/Klage. Nur wenn die ersten Bescheide unanfechtbar sind, benötigt man § 26 Abs 2 Satz 4.
Paus hat Recht. Unanfechtbarkeit = formelle Bestandskraft, die idR (Ausnahme § 164, 165 AO) zugleich materielle Bestandskraft nach sich zieht. Abs 2 Satz 4 bezieht sich deshalb auch auf bestandskraftdurchbrechende Änderungs-, Korrektur- bzw Aufhebungsbescheide. |
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![]() Vorwitzig (18-08-2015) |
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Änderung der Veranlagungsart: Was stimmt denn nun? - Vorwitzig - 12.08.2015, 18:51
RE: Änderung der Veranlagungsart: Was stimmt denn nun? - Petz - 16.08.2015, 20:22
Änderung der Veranlagungsart: Was stimmt denn nun? - showbee - 17.08.2015, 13:02
RE: Änderung der Veranlagungsart: Was stimmt denn nun? - Vorwitzig - 18.08.2015, 11:20
Änderung der Veranlagungsart: Was stimmt denn nun? - showbee - 18.08.2015 14:10
RE: Änderung der Veranlagungsart: Was stimmt denn nun? - Vorwitzig - 18.08.2015, 22:15
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