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Änderung der Veranlagungsart: Was stimmt denn nun?
17.08.2015, 13:02
Beitrag: #3
Änderung der Veranlagungsart: Was stimmt denn nun?
Eben, soweit einer der Bescheide der Eheleute geändert, aufgehoben oder berichtigt wird, ist dies nur bestandskraftdurchbrechend möglich (bzw wegen VdN lag gar keine Bestandskraft vor), dann kann auch das WahlR neu ausgeübt werden, solange der Änderungs- bzw Aufhebungsbescheid nicht selbst wieder unanfechtbar ist. Zudem muss auch eine geringere Steuer entstehen.

Bsp: Eheleute werden zunächst getrennt veranlagt, beide Bescheide werden formell bestandskräftig. Nach 2 Jahren ergeht für den EM ein Grundlagenbescheid, wonach dessen Beteiligungseinkünfte aus einer MUSchaft höher sind, also wird sein EStB (FolgeB) geändert. Binnen Monatsfrist können die Ehel nun ZV beantragen, soweit die ESt bei ZV dann günstiger ausfällt.
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Änderung der Veranlagungsart: Was stimmt denn nun? - showbee - 17.08.2015 13:02

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