Zeitpunkt der Gewinnrealisierung
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15.04.2015, 07:42
Beitrag: #15
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RE: Zeitpunkt der Gewinnrealisierung
(14.04.2015 11:54)tosch schrieb: O.K., aber das zwingt eigentlich zu dem Schluss, dass der Handwerker seinen Gewinn doch schon mit Rechnungstellung und Zahlungseingang erzielt. Fakturiert ist endgültig, das Geld ist auch da (und wird vermutlich nicht auf ein Sperrkonto gelegt), sein Gewinn hängt folglich nur noch davon ab, wie viele Kosten er für die Abarbeitung aufbringen muss. Und für diese kann er die Rückstellung bilden. Nein, so sehe ich das nicht. Natürlich hat er sein Geld auf dem Konto, aber er hat noch keinen Handschlag zum "Behaltendürfen" des Geldes gemacht. Er müsste zum 1.1. sofort wieder alles Geld hergeben, selbst wenn der Vertrag vom Besteller gekündigt würde (man müsste sich nur über die Vermutung der 5% nach § 649 BGB streiten). Solange kein Handschlag getan wurde, sehe ich es als äußerst kritisch an, wenn man einen Ertrag ausweist. Auch rein technisch wäre der Anzahlungsausweis zutreffend. Aus der Bilanz würde sich die Anzahlung als "Schuld" ergeben, dieser würden eben zu 100% Aktiva in Cash entgegenstehen, keinerlei "unfertige Leistungen". Ein Ausweis in der GuV würde m.E. eindeutig gegen das Prinzip der periodengerechten Gewinnermittlung verstoßen, denn in der Bilanz/GuV sind die tatsächlichen Handelsgeschäfte abzubilden, nicht Scheinverträge. Das Papier ist geduldig, die Rechnung wurde nur zum Schein so gestellt, eigentlich war eine 100% Abschlagszahlung von beiden Parteien gewollt. |
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