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Progressionsvorbehalt oder Einkünfte
10.02.2008, 18:18
Beitrag: #8
RE: Progressionsvorbehalt oder Einkünfte
Hallo,

also halten wir mal fest: Ansässigkeit nach DBA in D, also gehts zu Art. 24 Abs. 1 DBA. Das ist soweit unstreitig und habe ich oben auch nicht angezweifelt. Also stellt sich nur die Frage, wie die Doppelbesteuerung vermieden wird.

Du würdest gerne auf Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 a-d) DBA hinaus (Ausnahme von Besteuerung, Mögl. des Progressionsvorbehalt), nicht auf Abs. 2 Nr. 2 DBA (Rein in die Besteuerung und Anrechnung).

Also Nr. 1a) und Nr. 1b) haben wir wohl nicht (Betriebsstätteneinkünfte und Dividenden), also verbleibt zum positiven Ergebnis nur c) oder d). c) schließt du widerum aus, weil hier Angestelltentätigkeit vorliegt. Also bleiben wir letztendlich bei d).

"Bei einer Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

1. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die folgenden aus der Schweiz stammenden Einkünfte, die nach den vorstehenden Artikeln in der Schweiz besteuert werden können, ausgenommen:
(...)

d) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen im Sinne des Artikels 15,
soweit sie nicht unter Artikel 17 fallen, vorausgesetzt, die Arbeit wird in der Schweiz ausgeübt. (...)"


Also prüfen wir, ob Art. 17 DBA hier einschlägig ist, weil dieser der einzige Knackpunkt bleibt.

1. Art. 17 DBA umfasst auch nichtselbständige Arbeit, weil sonst die Wortwahl hier "Gehäter (...) soweit sie nicht unter Art. 17 fallen" sinnlos wäre!

2. Art. 17 Abs. 1 bringt per se keinen Ausschluß für eine deutsche Besteuerung, wieder Wortlaut "Ungeachtet der Artikel (...) können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, (...) beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben." Hier ist die Sprache von "KÖNNEN" nicht von "dürfen nur"!

3. Art. 17 wäre die einschlägige Norm (Künstler) und also springt unsere Prüfung Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 d) DBA hier aus, weil Art. 17 DBA einschlägig ist.

Also gilt Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA:

"Soweit Nummer 1 nicht anzuwenden ist, wird bei den aus der Schweiz stammenden Einkünften (...) die
in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erhobene (...) schweizerische Steuer nach Maßgabe der Vorschriften des
deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf den Teil der deutschen Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) angerechnet, der auf diese Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt."


Im Ergebnis springt somit § 34c Abs. 1 EStG an.

Mfg vom

showbee
(auch aus Berlin)
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RE: Progressionsvorbehalt oder Einkünfte - showbee - 10.02.2008 18:18

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