Steuerberater

Normale Version: Progressionsvorbehalt oder Einkünfte
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Liebe Kollegen und Kolleginnen,

ich brauche nur mal kurz eine Bestätigung meiner Überlegungen, ob ich nicht total schief liege:

Ehepaar, beide Schauspieler mit verschiedenen Engagements: er voll in D ( Steuerkarte- ganz normal), sie zieht im September 2006 mit Kind in die Schweiz/ihre Heimat. Sie hat sowohl Lohnsteuerkarten-Einkünfte in D bis 8/06, etwas GSE und auch Einkünfte in der Schweiz, die dort besteuert wurden.( sehr niedrige Steuer übrigens). Keine eheliche Trennung- nur wegen der Engagements!

Frage Steuer 2006: beide voll in D Einkünfte aus der Schweiz: müssen diese voll hinzugerechnet werden oder geht die günstigere Variante 2 mit dem Progessionsvorbehalt?
Ich fürchte Variante 1 ( da beide unbeschränkt...), wenn doch Variante 2, wie kann man das begründen?

Ab 2007 ist es eigentlich klar, da auf jeden Fall Progr.vorbehalt oder gertennte VA - muss ich erst die Zahlen sehen.

Vielleicht hat jemand einen Tipp für mich? Oder auch nur eine kurze Bestätigung der Variante 1.

Danke
Ulrike
Nach Art 14 DBA Schweiz zunächst Versteuerung in D, es sei denn, in der Schweiz liegt eine feste Einrichtung vor.

Und das dürfte bei einem Schauspieler der Fall sein (=Theater), also Versteuerung in die Schweiz verlagert.

Nach Art 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) sind diese Einkünfte von der BMG der deutschen Steuer ausgenommen und unterliegen damit in D nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt.
danke für die Rückmeldung, gut, dass das DBA Schweiz nur 83 Seiten hat!
Ich werde auf jeden Fall einen Einspruch einlegen, denn die Ehefrau hatte ihren Wohnsitz bereits aus D abgemeldet, nur der Ehemann nicht. FA bezieht sich auf Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA, ich werde auf Nr. 1d pochen! Geht immerhin um ca. 2.400,--.

Danke Petz, ich werde berichten, falls Interesse vorliegt, wie es ausgeht!

Gruß Ulrike
ulrike schrieb:denn die Ehefrau hatte ihren Wohnsitz bereits aus D abgemeldet, nur der Ehemann nicht.
Das ist irrelevant, relevant ist § 2 Abs. 7 Satz 2 EStG.

Zitat:FA bezieht sich auf Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA, ich werde auf Nr. 1d pochen!
würde ich auch......
ulrike schrieb:(...) sie zieht im September 2006 mit Kind in die Schweiz/ihre Heimat. (...) und auch Einkünfte in der Schweiz, die dort besteuert wurden.( sehr niedrige Steuer übrigens). (...)

Nana... Art. 24 Abs. 1 Nr. 1d DBA nimmt Einkünfte nach Art. 17 aus und die liegen hier wohl vor, insoweit ist wohl Nr. 2 doch die richtige Hausnummer!
danke showbee für die Antwort.

Ich lese aber den Art. 17 so, dass der Künstler dort besteuert wird, wo er tätig ist - also in der Schweiz - und damit wäre doch hier Progressionsvorbehalt!

Wie soll ich argumentieren, bis nun doch wieder verunsichert!

Gruß Ulrike
noch eine Korrektur zu eben: Art. 17 lese ich als "selbst.Tätigkeit" und sie war angestellt.
Außerdem ist Art. 24 Abs 1 für "ansässig in D" und das war sie doch überwiegend 2006, daher auch unbeschränkte Steuerpflicht für sie!

Und Art. 24 Abs 2 ist für "ansässig in CH" - das wäre dann für 2007 interessant.

Werde nochmal über das Wochenende überlegen! Wäre für weitere Tipps dankbar.

Viele Grüße aus Berlin
Ulrike
Hallo,

also halten wir mal fest: Ansässigkeit nach DBA in D, also gehts zu Art. 24 Abs. 1 DBA. Das ist soweit unstreitig und habe ich oben auch nicht angezweifelt. Also stellt sich nur die Frage, wie die Doppelbesteuerung vermieden wird.

Du würdest gerne auf Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 a-d) DBA hinaus (Ausnahme von Besteuerung, Mögl. des Progressionsvorbehalt), nicht auf Abs. 2 Nr. 2 DBA (Rein in die Besteuerung und Anrechnung).

Also Nr. 1a) und Nr. 1b) haben wir wohl nicht (Betriebsstätteneinkünfte und Dividenden), also verbleibt zum positiven Ergebnis nur c) oder d). c) schließt du widerum aus, weil hier Angestelltentätigkeit vorliegt. Also bleiben wir letztendlich bei d).

"Bei einer Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

1. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die folgenden aus der Schweiz stammenden Einkünfte, die nach den vorstehenden Artikeln in der Schweiz besteuert werden können, ausgenommen:
(...)

d) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen im Sinne des Artikels 15,
soweit sie nicht unter Artikel 17 fallen, vorausgesetzt, die Arbeit wird in der Schweiz ausgeübt. (...)"


Also prüfen wir, ob Art. 17 DBA hier einschlägig ist, weil dieser der einzige Knackpunkt bleibt.

1. Art. 17 DBA umfasst auch nichtselbständige Arbeit, weil sonst die Wortwahl hier "Gehäter (...) soweit sie nicht unter Art. 17 fallen" sinnlos wäre!

2. Art. 17 Abs. 1 bringt per se keinen Ausschluß für eine deutsche Besteuerung, wieder Wortlaut "Ungeachtet der Artikel (...) können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, (...) beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben." Hier ist die Sprache von "KÖNNEN" nicht von "dürfen nur"!

3. Art. 17 wäre die einschlägige Norm (Künstler) und also springt unsere Prüfung Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 d) DBA hier aus, weil Art. 17 DBA einschlägig ist.

Also gilt Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA:

"Soweit Nummer 1 nicht anzuwenden ist, wird bei den aus der Schweiz stammenden Einkünften (...) die
in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erhobene (...) schweizerische Steuer nach Maßgabe der Vorschriften des
deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf den Teil der deutschen Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) angerechnet, der auf diese Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt."


Im Ergebnis springt somit § 34c Abs. 1 EStG an.

Mfg vom

showbee
(auch aus Berlin)
Danke showbee,

du kommst also zum gleichen ( wünschenswerten ) Ergebnis wie ich!
Ich werde also einen entspr. Einspruch einlegen!

Ich berichte dann!

Viele Grüße
Ulrike
ulrike schrieb:du kommst also zum gleichen ( wünschenswerten ) Ergebnis wie ich!
Ich werde also einen entspr. Einspruch einlegen!

Hallo,

so langsam verzweifle ich an Ulrike! Liest du auch die Art. und Nr. die ich zitiere? Im ersten Beitrag sprichst du:

müssen diese voll hinzugerechnet werden oder geht die günstigere Variante 2 mit dem Progessionsvorbehalt

Und ich lege lang und breit dar, nein: Freistellung + PVB geht NICHT, weil volle Versteuerung und Anrechnung ausländischer Steuer!

Hast du in die Nr. 2 des besagten DBA Artikels geschaut? Weisst du was in § 34c Abs. 1 EStG steht?

Das mit dem Einspruch würde ich mir unter diesen Voraussetzungen nochmals überlegen, gerade in Punkto fraglicher Gebührenrechnung für die Mandanten.

Mfg vom

showbee
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