§1 Abs. 3 GrEStG
|
23.10.2014, 10:05
Beitrag: #1
|
|||
|
|||
§1 Abs. 3 GrEStG
Die X Grundstücksverwaltungs GmbH & Co KG (kurz: X KG) hält umfangreichen Grundbesitz. An ihr sind die X Grundstücksverwaltungs GmbH als Komplementär (0 %) und die A GmbH & Cie. (50%) und die B GmbH (50%) als Kommanditisten beteiligt.
Im Jahr 2010 scheidet die B GmbH aus der X KG aus. Dafür tritt die A GmbH & Co KG als Kommanditist (50%) ein. Im Jahr 2013 überträgt die A GmbH & Co 445 auf die A GmbH & Cie, die damit nun 94% der Anteile hält. §1 Abs. 2a GrEStG greift (noch) nicht, da erst 94% der Anteile auf neue Eigentümer übergegangen sind! Was ist aber mit §1 Abs. 3 GrEStG? Die Liste der Beteiligten der A GmbH & Cie (86 Beteiligte) ist praktisch personen-identisch mit der Liste der Beteiligten an der A GmbH & Co KG (87 Beteiligte)! Führt diese Personengleichheit bei den Beteiligten bereits zu einer mittelbaren Vereinigung der Anteile, so dass ein Erwerbsvorgang im Sinne des §1 Abs. 3 GrEStG vorliegt? taxpert Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!! "Yeah, I'm the taxman And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver) |
|||
|
Nachrichten in diesem Thema |
§1 Abs. 3 GrEStG - taxpert - 23.10.2014 10:05
§1 Abs. 3 GrEStG - showbee - 23.10.2014, 10:40
RE: §1 Abs. 3 GrEStG - taxpert - 23.10.2014, 10:57
RE: §1 Abs. 3 GrEStG - showbee - 23.10.2014, 11:21
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste