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H 32.10 Unterstützung bed. Person
11.11.2013, 14:25
Beitrag: #3
RE: H 32.10 Unterstützung bed. Person
Hallo,

für mich war es nur eine Frage der Zeit, bis diese Frage wieder hochkommt.
Denn: die Anwendung des Progressionsvorbehalts gilt nach dem Bundesfinanzhof auch für den Sockelbetrag des Elterngeldes.

Leitsätze aus dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21.9.2009, VI B 31/09:

1. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG wirft nach seinem eindeutigen Wortlaut, das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gezahlte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt zu unterstellen, keine klärungsbedürftigen, die Revisionszulassung rechtfertigenden Fragen auf.
2. Das Elterngeld bezweckt, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte teilweise auszugleichen. Dies gilt auch dann, wenn nur der Sockelbetrag nach § 2 Abs. 5 BEEG geleistet wird.

Das die Finanzverwaltung hier bei der Unterhaltsberechnung großzügig verfährt und den Sockelbetrag nicht zu den Einkünften und Bezügen hinzuaddiert, ist rechtlich m.E. nicht haltbar.

Gruss
Uwe
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RE: H 32.10 Unterstützung bed. Person - Uwe - 11.11.2013 14:25

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