Steuerberater

Normale Version: H 32.10 Unterstützung bed. Person
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Hab ich etwas verschlafen, o. zum Montag noch den WE-Modus an?

Es geht um die Unterst. bed. Person, die Elterngeld erhält. Nach H 32.10 ist da nur der Sockelbetrag (300,-/150,-) als eigener Bezug anzusetzen.

Jetzt bekomm ich eine Antwort v. FA: " Ab dem VZ 2012 ist das Elterngeld in voller Höhe bei der Berechnung der eigenen EK u. Bezüge zu berücksichtigen. Der bisherige Verweis in H 33a 1 "Anrechnung eigener EK u. Bezüge" EStH auf H 32.10 EStH ist aufgrund des Wegfalls der EK- u. Bezügegrenze entfallen. Nach R 33a 1 (3) S. 4 Nr. 3 EStR sind EK und Leistungen, soweit sie dem PV unterliegen als Bezüge zu erfassen. Eine besondere Behandlung des Elterngeldes, welches n. § 32b (1) Nr. 1 j EStG dem PV unterliegt, ist nicht mehr vorgesehen."

???
Laut meiner Recherche zählt als Bezüge nur der Teil, der den Sockelbetrag übersteigt. Das war Stand April 2013 und seitdem hab ich dazu nix mehr gefunden.
Hallo,

für mich war es nur eine Frage der Zeit, bis diese Frage wieder hochkommt.
Denn: die Anwendung des Progressionsvorbehalts gilt nach dem Bundesfinanzhof auch für den Sockelbetrag des Elterngeldes.

Leitsätze aus dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21.9.2009, VI B 31/09:

1. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG wirft nach seinem eindeutigen Wortlaut, das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gezahlte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt zu unterstellen, keine klärungsbedürftigen, die Revisionszulassung rechtfertigenden Fragen auf.
2. Das Elterngeld bezweckt, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte teilweise auszugleichen. Dies gilt auch dann, wenn nur der Sockelbetrag nach § 2 Abs. 5 BEEG geleistet wird.

Das die Finanzverwaltung hier bei der Unterhaltsberechnung großzügig verfährt und den Sockelbetrag nicht zu den Einkünften und Bezügen hinzuaddiert, ist rechtlich m.E. nicht haltbar.

Gruss
Uwe
Zitat:Denn: die Anwendung des Progressionsvorbehalts gilt nach dem Bundesfinanzhof auch für den Sockelbetrag des Elterngeldes.
Das ist ja auch nicht strittig.

Zitat:Das die Finanzverwaltung hier bei der Unterhaltsberechnung großzügig verfährt und den Sockelbetrag nicht zu den Einkünften und Bezügen hinzuaddiert, ist rechtlich m.E. nicht haltbar.
Wieso "großzügig"? Steht doch so in den EStR drin, und an die ist das FA gebunden.
Hallo

@Opa:
nur weil es in den Hinweisen drinsteht, heißt das nicht, dass es rechtlich richtig gewürdigt ist ...
Meines Wissens kann das Finanzamt auch die Richtlinien durch den BFH prüfen lassen. Insofern steht Dir der Klageweg offen, wenn Du eine Einspruchsentscheidung vorliegen hast. Aber der BFH hat m.E. hier bereits eindeutig entschieden, wohin die Reise geht.

Gruss
Uwe
Mir liegt diesbezgl. kein BFH Urteil vor. Ich hab hierzu schon ca. 10 Einsprüche in 2013 für 2012 geschrieben, die alle positiv entschieden wurden. Haben diese Bearbeiter auch eine Neuregelung verschlafen?

Verzichtest du auf Steuervergünstigungen für dein Mandanten, weil du eine Regelung als "großzügig" erachtest und mit einer eventuellen späteren Änderung der derzeit gültigen gesetzl. Lage rechnest? Kann ich nicht glauben.
Mir geht es darum, ob derzeit eine Änderung RL ab dem VZ 2012 vorliegt. Und mir ist dazu nichts bekannt, schon gar kein BFH Urteil.
Hallo,

Steuer und Studium Nr. 12 vom 26.11.2013
Auszug aus dem Aufsatz: Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen
Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen
Autor: David Jauch, Dipl.Finanzwirt

XII. Anrechnung eigene Einkünfte und BezügeDer Höchstbetrag von 8.004 € wird gem. § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG um eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 € im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln bezogenen Zuschüsse gekürzt. Einkünfte sind alle Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 1 EStG. Die eigenen Einkünfte sind nach den allgemeinen Vorschriften des EStG zu ermitteln. Von den Einnahmen sind jeweils die tatsächlich entstandenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten, mindestens aber die vorgesehenen Pauschbeträge abzuziehen, z. B. Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Positive und negative Einkünfte sind im steuerlich zulässigen Rahmen zu verrechnen. Ab dem VZ 2010 existiert kein Verweis mehr auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Infolgedessen sind von den Einkünften die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie die Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht abzuziehen. Das folgt aus der Tatsache, dass die unvermeidbaren Versicherungsbeiträge der unterhaltenen Personen nicht mehr im Rahmen der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen sind. Dafür werden gem. § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG diese Beiträge bei der Bemessung des Höchstbetrags berücksichtigt (vgl. Ausführungen zu IV.).

Bezüge sind alle Vermögenszuflüsse in Geld oder auch Geldeswert, die nicht im Rahmen der Einkunftsermittlung erfasst werden (nicht steuerbare oder steuerfreie Einnahmen), die zur Bestreitung des Unterhalts zur Verfügung stehen. R 33a.1 Abs. 3 EStR enthält infolge des Wegfalls der Einkünfte- und Bezügegrenze bei der Berücksichtigung als Kind (§ 32 Abs. 4 Satz 2–8 EStG) eigene Bestimmungen, was unter Einkünften und Bezüge zu verstehen ist. Diese wurden erst mit den Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012* in die Einkommensteuerrichtlinien aufgenommen. Zu den Bezügen im Einzelnen vgl. R 33a.1 Abs. 3 EStR.


*= EStÄR 2012 i. d. F. vom 25. 3. 2013; BMF, Schreiben vom 25. 3. 2013, BStBl 2013 I S. 276

Gruss
Uwe
Ja, danke. Ich hatte mich inzwischen dann zwangsweise auch eingelesen und bin (leider) zum selben Ergebnis gekommen.
Mir war es nur völlig entgangen, zumal diese Nichtberücksichtigung des Sockelbetrages früher vom FA fast nie berücksichtigt wurde. Ich hatte noch diese Jahr einige Fälle, wo das volle Elterngeld als Bezug gewertet wurde, und ich unter Hinweis auf 32.10 in Einspruch gegangen bin. Immer erfolgreich.
Und jetzt bin ich an den ersten Bearbeiter gekommen, der auf dem Laufenden ist. Sad
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