Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Nachweis von Aufwendungen gemäß § 10a EStG
28.10.2013, 15:41 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.10.2013 15:48 von meyer.)
Beitrag: #19
RE: Nachweis von Aufwendungen gemäß § 10a EStG
Die Öffnungsklausel hat aber mit der elektronischen Übermittlung nichts zu tun, zumal die nur auf Antrag (sprich: Angabe in der Steuererklärung) angewandt wird und nicht automatisch. Den Antrag kann die Versicherung gar nicht stellen. Außerdem kann es theoretisch sein, dass in bei mehreren Versorgungsträgern parallel eingezahlt wurde, das ist standardmäßig bei den Berechnungen natürlich nicht berücksichtigt.

Unsinn ist aber, dass die Öffnungsklausel seit 2009 jährlich neu bescheinigt werden muss.

Es war nur so, dass der BFH die frühere Auffassung der Finanzverwaltung zur Berechnung der Öffnungsklausel verworfen hat (relevant ist demnach nicht der Zahlungszeitpunkt der Beiträge sondern deren wirtschaftliche Zuordnung, d. h. Nachzahlungen werden dem jeweiligen Jahr, für das sie erfolgten, zugeordnet).

Das BMF hat, ich glaube ab 2011 die neue Berechnung für allgemein anzuwenden erklärt, daher wurden für 2011 immer die neuen Berechnungen angefordert. In den allermeisten Fällen änderte sich dadurch aber nichts. Ich hatte einen Fall, in dem es günstiger wurde, da kann man sich dann für frühere Jahre auf die günstigere Berechnung berufen.

Wurde die Neuberechnung einmal vorgelegt, muss die selbstverständlich auch nicht jedes Jahr wieder neu vorgelegt werden.

Zu § 10a EStG: Der sieht schlichtweg keine Papierbescheinigungen mehr vor, daher kann es m. E. auch keine offiziellen Bescheinigungen nach § 10a EStG mehr geben. Ich meine auch, dass es mindestens eine Versicherung gibt, die sowas noch schickt, das ist dann aber aus meiner Sicht nur ein Service in Anlehnung an die frühere Rechtslage und keine gesetzlich vorgeschriebene Bescheinigung.

Was jeder erhalten muss ist die Mitteilung nach § 92 EStG. Da stehen unter anderem die in dem Jahr geleisteten Beiträge zur Riester-Rente drin. Außerdem auch die für Vorjahre gutgeschriebenen Zulagen. Da kann man auch die ein oder andere Überraschung erleben, denn es gibt z. B. Fälle, wo nie ein Zulagenantrag gestellt wurde. Nicht selten ist auch, dass die Kinderzahl nicht aktualisiert wurde oder nicht zutreffend beurteilt wurde, ob eine unmittelbare oder mittelbare Begünstigung vorliegt (insbesondere auch, wenn die kindererziehende Mutter die rentenrechtlichen Kindererziehungszeiten nicht frühzeitig beantragt, was ein Grund für die unmittelbare Begünstigung ist).
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Nachrichten in diesem Thema
RE: Nachweis von Aufwendungen gemäß § 10a EStG - meyer - 28.10.2013 15:41

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 5 Gast/Gäste

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation