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Wahlrecht und § 164 AO
31.05.2007, 22:35
Beitrag: #5
RE: Wahlrecht und § 164 AO
Zitat:Ein Bescheid kann, wenn unter § 164 AO ergangen, jederzeit auf Antrag des Stpfl geändert werden. (Voraussetzung: keine Bilanzierung!)
Wieso soll eine geänderte Wahlrechtsausübung nicht auch darunter fallen?


Gut, dem kann ich folgen. Und bei Bilanzierung? Konkret geht es doch um den Konflikt zwischen §4(2) Satz 2 vs. §164. Oder?

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Wahlrecht und § 164 AO - Clematis - 31.05.2007, 16:59
RE: Wahlrecht und § 164 AO - Petz - 31.05.2007, 18:43
RE: Wahlrecht und § 164 AO - ecro - 31.05.2007 22:35
RE: Wahlrecht und § 164 AO - ecro - 31.05.2007, 23:25

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