31.05.2007, 16:59
Ich würde gerne den Thread von MissBibu aus dem steuernetz hier nochmal aufgreifen.
Da ich es bisher nicht geschafft haben, Threads aus dem steuernetz zu verlinken, zitiere ich die entsprechenden Stellen:
MissBibu ist aufgefallen, dass die degressive Afa für eine Photovoltaikanlage günstiger ist als die lineare.
Das Problem ist nur, dass der Bescheid fürs Erstjahr schon ergangen ist und die Einspruchsfrist wohl schon abgelaufen ist.
Irgendwann kam dann von oerdiz:
Antwort von ecro:
Kommentar von mir:
Nach unwichtigen Posts kam dann von ecro folgendes:
Und hier würde ich gerne einsteigen.
Ein Bescheid kann, wenn unter § 164 AO ergangen, jederzeit auf Antrag des Stpfl geändert werden. (Voraussetzung: keine Bilanzierung!)
Wieso soll eine geänderte Wahlrechtsausübung nicht auch darunter fallen?
Nach Vor §§ 172 bis 177, Nr. 8 S 7 und 8 AEAO kann ein Wahlrecht bis zum Ende der Feststezungsfirst ausgeübt werden, wenn die Bestandskraft dem nicht entgegenwirkt. Siehe hierzu auch AEAO vor §§ 172 bis 177, Nr. 4.
Was habe ich übersehen?
Da ich es bisher nicht geschafft haben, Threads aus dem steuernetz zu verlinken, zitiere ich die entsprechenden Stellen:
MissBibu ist aufgefallen, dass die degressive Afa für eine Photovoltaikanlage günstiger ist als die lineare.
Das Problem ist nur, dass der Bescheid fürs Erstjahr schon ergangen ist und die Einspruchsfrist wohl schon abgelaufen ist.
Irgendwann kam dann von oerdiz:
Zitat:Einzige Chance wäre, wenn der Bescheid lt. § 164 (1) ergangen ist also unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, dann könnte eine Änderung erfolgen.
Ansonsten ist es wie im Strafrecht, Unwissenheit schützt nicht vor Strafe und hier nicht vor der linearen AfA.
Antwort von ecro:
Zitat:...also, ich hätte da so meine Sorgen, ob ich unter dem Deckmantel des 164 eine Bilanzänderung durchziehen könnte.
Andererseits hätte das natürlich so einigen Charme :-)
Kannst du den Gedanken bitte mal ein bißchen auswalzen?
Kommentar von mir:
Zitat:Eine Bilanzänderung unter § 164 AO?
Das würd mich nun auch mal interessieren.
ABER: Wer sagt dass für die PV-Anlage eine Bilanz erstellt wurde? Eine GuV ist auch möglich....
Nach unwichtigen Posts kam dann von ecro folgendes:
Zitat:...also da habe ich die Bilanzierung doch glatt vorausgesetzt!
Tja, so kann man reinfallen :-)
Unter EÜR-Gesichtspunkten wird es allerdings auch nicht viel anders:
Darum noch mal die Frage: Wie seht ihr, o ihr wirklich Wissenden, die Chance, einen Wertansatz zu ändern, wenn die Steuerfestsetzung unter VdN steht?
Und hier würde ich gerne einsteigen.
Ein Bescheid kann, wenn unter § 164 AO ergangen, jederzeit auf Antrag des Stpfl geändert werden. (Voraussetzung: keine Bilanzierung!)
Wieso soll eine geänderte Wahlrechtsausübung nicht auch darunter fallen?
Nach Vor §§ 172 bis 177, Nr. 8 S 7 und 8 AEAO kann ein Wahlrecht bis zum Ende der Feststezungsfirst ausgeübt werden, wenn die Bestandskraft dem nicht entgegenwirkt. Siehe hierzu auch AEAO vor §§ 172 bis 177, Nr. 4.
Was habe ich übersehen?