Vorläufigkeitsvermerk & Gewinnerzielungsabsicht
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19.10.2013, 19:16
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.10.2013 19:46 von Fisherman72.)
Beitrag: #4
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RE: Vorläufigkeitsvermerk & Gewinnerzielungsabsicht
Vielen Dank schon mal an Euch beide an dieser Stelle, dass Ihr am Samstag im Forum unterwegs seid.
Die Frage steht aber noch im Raum. Im Erfolgsfall wäre die Courtage als Nebenkosten der Anschaffung auf Firmenwert, Ausstattung etc. zu behandeln und zu aktivieren. Im Folge der Vertragsbeendigung (hier) ist eine vergebliche Ausgabe zu beklagen und es findet keine Anschaffung statt. Dann handelt es sich mangels direkt angeschafften Wirtschaftsgütern um sofort abziehbaren Aufwand. Das Problem ist aber nicht die ertragsteuerliche Behandlung der Courtage, sondern der Umstand, dass man sich nun die nächsten drei, vier Jahre ggf. anschaut, und die Entwicklung prüft. Das Finanzamt möchte sich vorbehaltlich der Folgejahre eine Korrektur offenhalten. Wird die Selbständigkeit wie geplant realisiert, dann wird sich im Laufe des verbleibenden Berufslebens ein Totalüberschuss einstellen und die Frage der Gewinnerzielungsabsicht ist geklärt. Der Vorläufigkeitsvermerk wird dann aufgehoben. Kommen nicht besondere Umstände hinzu, wird doch jede hauptberufliche Beschäftigung als einzige Einkommensquelle stets mit der Absicht einen Totalgewinn zu erzielen ausgeübt. Andernfalls ist doch Verhungern angesagt. Insoweit unterscheidet sich doch eine §19er Tätigkeit nicht von einer Gewinneinkunftsart. Aber: Wenn ich die Planungen heute im Jahre 2013 oder im kommenden Jahr komplett ändern würde und auch künftig als Angestellter unterwegs bin, dann droht eine Änderung des Steuerbescheides 2012 und die steuerliche Unbeachtlichkeit der gezahlten Courtage. Dann müsste dargelegt werden, dass im Zeitpunkt 2012 die Absicht eines Kanzleierwerbs bestanden hatte. Auch das würde nicht schwerfallen, weil einige weitere Bemühungen mit dem Ziel Kanzleierwerb hier dokumentiert sind und dies auch heute noch das Ziel darstellt. Und genau an dieser Stelle zeigt sich das Problem: Hätte ich anstatt einer Maklercourtage für die Kanzleivermittlung einem Personaldienstleister eine Vermittlungsgebühr für ein Anstellungsverhältnis bei der Kanzlei Meier-Müller zu zahlen gehabt, dann hätte sich diese Frage doch gar nicht gestellt. Hier hat mein Finanzamt offenbar nicht genug Phantasie und Lebenserfahrung und das Gebilde der Liebhaberei nicht verstanden. Die vorläufige Steuerfestsetzung und die Vermutung vom FA sind doch: Ich hätte die Maklercourtage nur aufgewendet, um den sich hieraus ergebenen Verlust zu verrechnen. Um einen Steuervorteil zu erzielen. Und eine solche Strategie verfolgt nun wirklich niemand. Wo ist im Fall dieser Maklercourtage die Überschneidung zwischen "steuerlich beachtlicher Einkunftssphäre" und dem "steuerlich unbeachtlichen privaten Lebensbereich" die den Sachverhalt in die Nähe zur Liebhaberei bringt? Liegt denn die berufliche bzw. betriebliche Veranlassung hier nicht auf der Hand? Ist irgendetwas anderes denkbar, als die Bezahlung einer Maklercourtage aus beruflichen bzw. betrieblichen Gründen? Ich meine: nein, unter keinen Umständen. Jetzt kommt Ihr! ;-) "Ich kann, weil ich will, was ich muss." |
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