Verlust §17/Steuerfahndung/§10d
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22.06.2013, 18:55
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.06.2013 19:05 von meyer.)
Beitrag: #16
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RE: Verlust §17/Steuerfahndung/§10d
Hallo, ich habe den Thread erst jetzt gesehen und will auch noch etwas Senf dazugeben.
Zum Zeitpunkt der Realisation des Verlustes schon vor Abschluss des Inso-Verfahrens muss im Insolvenzfall klar sein, dass die Gesellschaft nicht fortgeführt wird, keine Auskehrungen an den Gesellschafter mehr erfolgen (das wird regelmäßig schon bei Eröffnung so sein) und es muss in dem VZ im wesentlichen absehbar sein, wie hoch der Veräußerungsverlust (insbesondere auch nachträglich AK ausfallen wird). Siehe auch BFH IX R 37/11 und die Vorinstanz mit weiteren Nachweisen. In Sachen sichere Hinterziehung wäre ich hier aber vorsichtig, da die Sache sich ja schon vor der Gesetzesänderung im Dezember 2010 abgespielt hat. Vor dieser Gesetzesänderung kam ich nach den vorherigen BFH-Urteilen entgegen der bis dahin geltenden Verwaltungsauffassung an die Feststellungen auch dann noch dran, wenn der ESt-Bescheid bereits bestandskräftig war. Das hat sich also erst durch Änderung der Gesetzeslage für Fälle, für die bis dahin kein Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gestellt worden war, geändert. Bestätigt sich die korrekterweise erforderliche Erfassung in 2004 (meinetwegen auch 2005 oder wegen Verlustrücktragsmöglichkeit 2006), dürfte es zumindest Ansätze geben, aus der strafrechtlichen Bredoullie rauszukommen, zumal er dem Amt ja offenbar offiziell was von Verlusten erzählt hat. Da käme es ggf. auf Details an, denn dass die Verluste noch nicht festgestellt waren, hätte das FA ja wohl bemerken müssen/können. Vielleicht wäre da auch mal ein Hinweis an den zu diesem Zeitpunkt wohl nicht beratenen Steuerpflichtigen angebracht gewesen. Kommt natürlich drauf an, was das FA wusste. Wurde der Stpfl. durch das FA auf eine verfahrensrechtlich falsche Fährte gelockt und wurde dadurch eine nicht rechtzeitige Verlustfeststellung verursacht, könnte im allergünstigsten Fall sogar ein Billigkeitserlass in Betracht kommen (für die Steuern, die es bei Verlustverrechnung nicht gegeben hätte). Steuerrechtlich hilft eine Nicht-Hinterziehung aber erst einmal nur weiter, soweit die Verjährung vom Vorliegen eines Hinterziehungstatbestandes abhängig ist. Nach der Schilderung wäre dann wohl allenfalls 2005 außen vor, denn 2006 liegt ja noch innerhalb der vierjährigen Frist mit Anlaufhemmung. Am Rande: Für einen Verlustrücktrag braucht man keine gesonderte Verlustfeststellung. Im Verlustrücktragsjahr ist die Berücksichtigung von Verlusten aus dem Folgejahr daher möglich, wenn das Rücktragsjahr noch offen ist. 2005 ist m. E. als Verlustentstehungsjahr "verfahrensrechtlich gefährlich", da vermutlich dann steuerrechtlich verjährt (keine Hinterziehung für das Jahr = keine verlängerte Festsetzungsverjährung). Ab 2006 als Verlustentstehungsjahr gäbe es keine Probleme. Tendenziell würde ich sagen, dass die Realisation nicht vor dem Jahr liegen kann, in dem die Bürgschaftsinanspruchnahmen erfolgten oder zumindest sicher absehbar waren. |
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