Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Verlust §17/Steuerfahndung/§10d
15.06.2013, 07:21
Beitrag: #12
RE: Verlust §17/Steuerfahndung/§10d
Zitat:Deshalb wäre das ja die Frage, wenn Verlust nach EStrecht definitiv 2004 "entstanden", kann dieser in 2005 erstmals beschieden werden durch Festsetzung in einem erstmaligen (!) Bescheid über die gesonderte Feststellung eines bestehenden Verlustvortrags nach §10d EStG als Besteuerungsgrundlagenfeststellung im Sinne der Fahndungsprüfung?

Vergiss 2005! Du musst an 2004 ran. Ohne Grundlagenbescheid (das wäre der Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2004) kann nie nimmer nie nicht eine Berücksichtigung in 2005 erfolgen. Und ob Fahndung oder nicht spielt dabei keine Rolle. Und eine Verlustfeststellung auf den 31.12.2004 ist nur möglich, wenn der Einkommensteuerbescheid dem Grunde nach noch änderbar ist (§ 10d Abs. 4 i.d.F. des JStG 2010).

EStR 10d

Zitat:Der Feststellungsbescheid nach § 10d Abs. 4 EStG ist nach § 182 Abs. 1 AO Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerfestsetzung des Folgejahres und für den auf den nachfolgenden Feststellungszeitpunkt zu erlassenden Feststellungsbescheid.

Ergo, keine Verluste im Rahmen der der 2004er ESt-Festsetzung, keine Verlustfestellung auf den 31.12.2004 und damit keine Berücksichtigung in späteren Veranlagungszeiträumen.

Deine Rechtsauffassung hatte übrigens bis zur Änderung des § 10d Abs. 4 EStG durch das JStG 2007 noch Gültigkeit, ist aber jetzt hinfällig ( interessant dazu BFH 10.7.2008, IX R 90/07)

Versuch daher an die 2004er Veranlagung zu kommen.

Ich würde daher auf den bereits erwähnten § 174 Abs. 3 AO zurückgreifen.

Zitat: Finanzamt weist Antrag auf Verlustfeststellung in 2004 zurück - Einspruch erfolglos. Da zu dieser Zeit Gutachten noch nicht vorlag. Mit Verweis, dass Verlust zwar dem Grunde nach, aber "jetzt noch nicht". 2009 wird nun Gutachten vorgelegt. Danach wohl doch 2004, aber "da habt ihr jetzt Pech gehabt, 2004 ist nicht mehr änderbar"

Danach ist offensichtlich, dass das Finanzamt zunächst davon ausging, dass der Verlust in 2004 NICHT zu berücksichtigen ist. 2009 stellte sich diese Annahme als falsch heraus. 2004 wäre demnach sehr wohl noch änderbar, gerade weil auch für die Jahre 2005 bis x noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Nachrichten in diesem Thema
RE: Verlust §17/Steuerfahndung/§10d - Kiharu - 15.06.2013 07:21

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation