Verlust §17/Steuerfahndung/§10d
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14.06.2013, 15:37
Beitrag: #11
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RE: Verlust §17/Steuerfahndung/§10d
(14.06.2013 14:56)phönix schrieb: Wenn Du nachweist, dass gerade im Jahr 2005 der einzige Zeitpunkt war, zu dem "feststand", dass der Verlust nahezu 100%ig eintritt, kannst du selbstverständlich 2005 insoweit angreifen. Danach Ertragsteuer wahrscheinlich = Null. Damit keine Steuerhinterziehung. Stimmt bedingt. Steuerhinterziehung ist es in dem Fall auch, weil dem FA die Besteuerungsgrundlagen nicht mitgeteilt, und auch die Minderung eines (potenziellen) §10d gilt als Hinterziehungstatbestand. Die zivilrechtlichen Folgen werde ich wohl nicht vermeiden können, sondern nur abmildern, da subjektives Tatmerkmal nicht/nur eingeschränkt gegeben. (14.06.2013 14:56)phönix schrieb: Was ich jetzt nicht so schnell lösen kann, wäre die Frage, ob Du aus dem ansonsten verjährten Jahr 2005 - wenn keine Hinterziehung vorliegen sollte - noch einen Anspruch auf Verlustfeststellung ableiten könntest. Aus dem Bauch heraus würde ich das verneinen, aber da sind die hier vertretenen AO-Leute bestimmt besser drauf als ich. Also, 2005 ist definitiv offen, es liegt nur eben in 2005, egal wie man es dreht, definitiv KEIN Moment der erstmaligen Sicherheit im Sinne der Verlustentstehung vor. Deshalb wäre das ja die Frage, wenn Verlust nach EStrecht definitiv 2004 "entstanden", kann dieser in 2005 erstmals beschieden werden durch Festsetzung in einem erstmaligen (!) Bescheid über die gesonderte Feststellung eines bestehenden Verlustvortrags nach §10d EStG als Besteuerungsgrundlagenfeststellung im Sinne der Fahndungsprüfung? |
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