Entnahme Leasing-PKW
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06.12.2007, 16:57
Beitrag: #22
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RE: Entnahme Leasing-PKW
Hallo,
"Das machen wir immer so" - hat Adolf Hitler auch gesagt als er die Juden in die Kammer geschickt hat. "Sonst würde ja einer, der einen gekauften PKW entnimmt, schlechter gestellt sein als jemand, der ihn least" - hätte ja was für sich. A kauft PKW und finanziert ihn über Darlehen. Er aktiviert die AK und schreibt über 6 Jahre ab. Die Zinsen der Finanzierung macht er als BA geltend. Nach 3 Jahren nutzt er Kfz nicht mehr betrieblich sondern nur noch privat. Folge --> Entnahme zum Teilwert, Aufwandsbuchung des Restbuchwertes, Entnahme des restlichen Darlehensbetrages und keine weitere BA für die Zinsaufwendungen. A macht also für 3 Jahre die Afa und die Zinsaufwendungen geltend. Eventuell ergibt sich ein kleiner Ertrag aus der Differenz Teilwert/Buchwert. A kauft ein neues Auto und least es diesmal. Zurechnung beim Leasinggeber. A macht die Leasingkosten geltend, die sich zusammensetzen aus: - Kosten der Anschaffung Kfz - Kosten des Leasinggebers - Finanzierungskosten A macht diese Kosten regelmäßig als BA geltend. Nach 3 Jahren nutzt er das Kfz nur noch privat, macht keine Aufwendungen mehr geltend. A macht also für 3 Jahre die Leasingkosten geltend. Mangels zivilrechtlichem Eigentum keine Aktivierung möglich, somit keine Entnahme. Unterschied zwischen beiden Modellen?: Im ersten Fall könnte aufgrund der Entnahmebesteuerung ein kleiner Ertrag möglich sein, der aber letztlich nur überhöhte Abschreibungsbeträge ausgleicht. Abwandlung zur zweiten Anschaffung: Nach 3 Jahren kommt A auf die Idee den Wagen abzulösen und lediglich privat zu verwenden. A zahlt Restwert des Kfz und aktiviert diesen Betrag. Da keine betriebliche Nutzung erfolgt zeitgleich Entnahme zum Teilwert, der hier dem erworbenen Restwert entsprechen sollte (alles andere macht für die Leasinggesellschaft keinen Sinn). Der Entnahme steht in gleicher Höhe der Buchwert entgegen. A hat also die Leasingraten geltend gemacht. Entnahmeerlös ergibt sich nicht. Die ganze Logik des Prüfers ist hier völlig irre (im wahrsten Sinne des Wortes). "Rechtsgrundlage hat er keine" - Sehr interessante Einstellung. Er ist also nicht in der Lage seine Bewertungsmaßstäbe rechtlich zu begründen. Im umgekehrten Fall würde der Steuerpflichtige mit dieser Methode keinen Blumentopf gewinnen. Da die Schlussbesprechung wohl gelaufen ist, dürfte in diesem Punkt wohl keine Einigung erfolgt sein. Jetzt muss er den Bericht schreiben und hier auf diesen Umstand hinweisen, oder aber seinen Sachgebietsleiter informieren und diesen Punkt mit diesem abstimmen. Bleibt der Prüfer bei seiner Auffassung, dann würde ich ein entsprechendes Aufsichtsverfahren einleiten. Falls der Prüfer fragen sollte: Warum? - Ist halt so! ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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