Ich steh grad wieder mal auf dem Schlauch.
Hab grad nen BP-Bericht vor mir liegen, in dem der Pr�fer den LeasingPKW ins PV mit dem Teilwert �bernehmen will.
RBW wird nat�rlich keiner gegengerechnet, weil ja keiner existiert.
Die "restliche" Leasingsonderzahlung entnimmt er auch.
�hhhmmm-entnehmen kann ich doch nur aktiviertes BV????
Beim ersten Lesen habe ich laut aufgelacht, aber nachdem ich ja immer davon ausgehe, dass die Pr�fer erstens eine erstklassige Ausbildung haben und zweitens wohl einen SL....wie kommt der auf sowas????
Eine Entnahme ist nat�rlich v�llig l�cherlich.
Bei der "Entnahme" werden einfach nur die Leasing-Raten nicht mehr als BA behandelt. Die Leasing-Sonderzahlung kann auch nicht mehr als Aufwand aufgel�st werden (sofern nicht � 4 Abs. 3-Rechner und damit bereits m�glicher Abzug im Erstjahr).
Die Pr�fer und auch die SGL's sind halt auch nicht alles Helden. Kann ich dir versichern. Einige andere bestimmt auch...
Ist das ein Fall aus 05? Wo die Verwaltung der Ansicht ist, dass zur Anwendung der 1-% bei Leasingfahrzeugen eine mehr als 50 %-ige betriebliche Nutzung gegeben sein muss. Da gibt es n�mlich anderslautende FG-Rechtsprechung und ein Musterverfahren beim BFH.
Gr��e
frankts
Ich nehme an es geht um Trick 17:
Hohe Leasing Raten als BA geltend gemacht = super niedriger Restwert (unter Teilwert) = zu dem wurde PKW dann "privat" gekauft
Jetzt soll TW - privat bezahlter RW als Entnahme versteuert werden.
oder ?
@maxell: Das kann sein. In diesem Fall m�sste clematis den Sachverhalt ein bisserl n�her beschreiben. Denkbar ist es aber...
Nein, darum gehts nicht!
Es wurde ein PKW geleast (ein Polo), zu normalen Konditionen.
Irgendwann wurde dann ein zweiter PKW geleast, den der Firmeninhaber (auch) betrieblich genutzt hat, und die Ehefrau nun den ersten Leasingwagen nur noch privat.
Also sind die Leasingraten keine BA mehr. Punkt.
Aber eine ENTNAHME?????
Ja, das macht keinen Sinn.
Die als BA gebuchten Leasing- Zahlungen sowie die lfd. Aufwendungen kann er h�chstens gewinnerh�hend behandeln.
Etwas anderes w�re es, wenn der (nun private) PKW zuvor nach Ablauf der Leasingzeit von der Firma ins BV �bernommen worden w�re.
Edith meint:
Liebe clematis,
ich muss Abbitte leisten weil ich auch nur den Gedanken hatte, du k�nntest etwa Trick17 gemacht haben!
maxell schrieb:ich muss Abbitte leisten weil ich auch nur den Gedanken hatte, du k�nntest etwa Trick17 gemacht haben!
na wenn schon, dann auch denn schon...

Hiermit leiste ich Abbitte.
Zu Strafe �bertrage meine ersten 10 Flei�k�rtchen an Kollegin clematis.
Aus BMF-Schreiben vom 21.01.2002 Tz. 1:
1. Betriebsverm�gen
1 Die Anwendung von � 6 Abs. 1 Nr. 4 S�tze 2 und 3 EStG setzt voraus, dass ein Kfz des Stpfl. zu seinem BV geh�rt und auch f�r Privatfahrten genutzt wird. Die Regelung gilt auch f�r gemietete oder geleaste Kfz, die zu mehr als 50 v. H. f�r betrieblich veranlasste Fahrten genutzt werden. Ist im Folgenden von Kfz im BV die Rede, sind deshalb auch gemietete oder geleaste Kfz gemeint, die zu mehr als 50 v. H. f�r betrieblich veranlasste Fahrten genutzt werden. Die Regelung ist auf Kfz, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich Zugmaschinen oder Lkw sind, nicht anzuwenden.
Ich denke das hat damit etwas zu tun. Der Begriff "Entnahme" ist zwar vom Pr�fer ung�nstig gew�hlt, aber mir f�llt jetzt irgendwie Begriffsterminologisch auch nichts besseres ein als "Entnahme"
Gru�
Buchi