Verlust §17/Steuerfahndung/§10d
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13.06.2013, 21:11
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.06.2013 21:24 von phönix.)
Beitrag: #2
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RE: Verlust §17/Steuerfahndung/§10d
(noch mal editiert)
Nur mal so zum Nachdenken: Entscheidend ist doch der Zeitpunkt, zu dem mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass Verlust erlitten wird. Da die Erklärung für 2004 erst 2005/2006 abgegeben sein wird, dürften hier auch schon Bürgschaftsinanspruchnahmen erfolgt sein. Kenntnis über das nicht vorhandene werthaltige Vermögen hat man als GF ohnehin im Normalfall. Der Zeitpunkt ist eine Tatfrage, kaum verhandelbar. Was sagt der Steuerberater des Mandanten, den der Mandant für 2004 mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt hat? Warum hat er den Verlust nicht angesetzt? Offensichtlich ist ja 2004 eine Erklärung eingereicht worden? Hier hätte pflichtgemäß eigentlich eine (vorsichtshalber) Erklärung eines 17er Verlustes erfolgen müssen. Nach Ablehnung des 17er Verlustes durch FA dann entsprechendes Offenhalten eines zwangsweisen Einspruchs, ggf. Klage. Die auch damals schon übliche Argumentation der Verwaltung, dass der Verlust im richtigen Zeitpunkt anzusetzen ist, und dieser Zeitpunkt jetzt noch nicht gegeben ist oder schon längst vorbei ist, ist seit vielen Jahren bekannt. Podsziech zieht mit seinen Vorträgen darüber schon seit mindestens 10 Jahren über Land. So böse es auch klingt und ich das Ganze lieber mit rechtlicher Argumentation ggüber dem FA klären möchte, aber: Möglicherweise bleibt die Haftpflichtversicherung des Steuerberaters die letzte Hoffnung. schönen Tag noch phönix |
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