Wahlrecht und § 164 AO
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31.05.2007, 16:59
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.05.2007 17:01 von Clematis.)
Beitrag: #1
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Wahlrecht und § 164 AO
Ich würde gerne den Thread von MissBibu aus dem steuernetz hier nochmal aufgreifen.
Da ich es bisher nicht geschafft haben, Threads aus dem steuernetz zu verlinken, zitiere ich die entsprechenden Stellen: MissBibu ist aufgefallen, dass die degressive Afa für eine Photovoltaikanlage günstiger ist als die lineare. Das Problem ist nur, dass der Bescheid fürs Erstjahr schon ergangen ist und die Einspruchsfrist wohl schon abgelaufen ist. Irgendwann kam dann von oerdiz: Zitat:Einzige Chance wäre, wenn der Bescheid lt. § 164 (1) ergangen ist also unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, dann könnte eine Änderung erfolgen. Antwort von ecro: Zitat:...also, ich hätte da so meine Sorgen, ob ich unter dem Deckmantel des 164 eine Bilanzänderung durchziehen könnte. Kommentar von mir: Zitat:Eine Bilanzänderung unter § 164 AO? Nach unwichtigen Posts kam dann von ecro folgendes: Zitat:...also da habe ich die Bilanzierung doch glatt vorausgesetzt! Und hier würde ich gerne einsteigen. Ein Bescheid kann, wenn unter § 164 AO ergangen, jederzeit auf Antrag des Stpfl geändert werden. (Voraussetzung: keine Bilanzierung!) Wieso soll eine geänderte Wahlrechtsausübung nicht auch darunter fallen? Nach Vor §§ 172 bis 177, Nr. 8 S 7 und 8 AEAO kann ein Wahlrecht bis zum Ende der Feststezungsfirst ausgeübt werden, wenn die Bestandskraft dem nicht entgegenwirkt. Siehe hierzu auch AEAO vor §§ 172 bis 177, Nr. 4. Was habe ich übersehen? |
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Wahlrecht und § 164 AO - Clematis - 31.05.2007 16:59
RE: Wahlrecht und § 164 AO - Vorwitzig - 31.05.2007, 17:15
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